Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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zeigt, wie die verschiedenen Fahrzeugarten gemäss der Verordnung vom 19. Juni 199520 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) auf die verschiedenen Abgabekategorien aufgeteilt werden.

Abbildung 4: Aufteilung Fahrzeugarten auf die Abgabekategorien Abgabekategorie Fahrzeugarten (gemäss VTS) VTS

Personenwagen Personenwagen Art. 11 Abs. 2 Bst. a

Leichte Nutzfahr- Kleinbusse Art. 11 Abs. 2 Bst. c

zeuge (bis 4,25t21) Lieferwagen Art. 11 Abs. 2 Bst. e

Leichte Motorwagen Art. 11 Abs. 3

Schwere Nutzfahr-

zeuge

Gütertransport Lastwagen Art. 11 Abs. 2 Bst. f

Leichte Sattelmotorfahrzeuge Art. 11 Abs. 2 Bst. i

Schwere Sattelmotorfahrzeuge Art. 11 Abs. 2 Bst. i

Sattelschlepper Art. 11 Abs. 2 Bst. i

Schwere Motorwagen Art. 11 Abs. 3

Personentransport Gesellschaftswagen Art. 11 Abs. 2 Bst. d

Gelenkbusse Art. 11 Abs. 2 Bst. k

Schwere Personenwagen Art. 11 Abs. 2 Bst. b

Motorräder Motorräder Art. 14 Bst. a

Kleinmotorräder Art. 14 Bst. b

Dreirädrige Motorfahrzeuge Art. 15 Abs. 1

Leichtmotorfahrzeuge Art. 15 Abs. 2

Kleinmotorfahrzeuge Art. 15 Abs. 3

Motorfahrräder Schnelle Motorfahrräder Art. 18 Bst. a

Elektro-Stehroller Art. 18 Bst. d

Schwere Motorfahrräder Art. 18 Bst. e

2. Stufe der Tarifdifferenzierung innerhalb der Abgabekategorie nach Gesamtgewicht

Um das Grundprinzip der Äquivalenz, d.h. den Charakter und die Wirkungsweise der Mineralölsteuern, so gut wie möglich in ein Abgabesystem für Elektrofahrzeuge zu übertragen, ist innerhalb der verschiedenen Abgabekategorien eine weitere Tarifdifferenzierung notwendig. Diese zweite Stufe der Tarifdifferenzierung erfolgt anhand des Gesamtgewichts der Fahrzeuge. Das Gesamtgewicht weist eine hohe Korrelation zum Treibstoffverbrauch und somit zu den zu entrichtenden Mineralölsteuern auf und ist somit aus Sicht der Äquivalenz ein gutes Differenzierungsmerkmal. Zudem ist das Gesamtgewicht im Fahrzeugausweis sowie im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ)22 einheitlich vorhanden, und auch die LSVA bemisst sich nach dem Gesamtgewicht. Dadurch eignet sich dieses auch aus Sicht des Vollzugs und der Einheitlichkeit gut als Differenzierungsmerkmal.

Grundsätzlich gilt daher für die Tarifmodelle mit der Fahrleistung als Bemessungsgrundlage: Je höher das Gesamtgewicht, umso höher der Tarif pro Kilometer.

Da das Gesamtgewicht hinsichtlich Einheitlichkeit der Datengrundlagen und beim Vollzug Vorteile gegenüber dem Leergewicht aufweist, wird das Gesamtgewicht als Tarifdifferenzierungskriterium bevorzugt (Ausführungen zum Leergewicht finden sich im folgenden Abschnitt).

20 SR 741.41

21 Siehe Ziffer 2.1.3.3.

22 Das vom ASTRA in Zusammenarbeit mit den Kantonen betriebene Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) ist eine Datenbank, in der unter anderem 21 Mio. Fahrzeug-Datensätze gespeichert sind.