Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Teil A: Variante «Fahrleistung»
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
2.1.1 Beschreibung der Abgabe
Halterinnen und Halter von Elektrofahrzeugen sollen eine Abgabe pro gefahrenen Kilometer entrichten (fahrleistungsabhängige Abgabe). Dabei spielt es keine Rolle, ob die Fahrleistung auf einer öffentlichen, privaten oder gar abseits einer Strasse zurückgelegt wird. Die Höhe des Tarifs pro gefahrenen Kilometer ist abhängig von der Fahrzeugart und dem Gesamtgewicht des Fahrzeugs. Einzig auf Motorräder und Motorfahrräder soll aus Praktikabilitätsgründen eine pauschale Abgabe erhoben werden. Ebenfalls aus praktischen Gründen sollen für Halterinnen und Halter von ausländischen Fahrzeugen teilweise abweichende Regelungen gelten (s. Ziff. 2.1.4).
2.1.2 Abgabepflicht in der Übersicht
Auf welche Fahrzeuge wird die Abgabe erhoben? (sachlicher Geltungsbereich)
Die Abgabe soll auf im Strassenverkehr immatrikulierten Fahrzeugen erhoben werden, die elektrisch angetrieben werden und denen die Antriebsenergie ganz oder teilweise aus einer externen Stromquelle zugeführt wird (umgangssprachlich sogenannte «Steckerfahrzeuge»). Es sind demnach Fahrzeuge, für die eine Antriebsenergie verwendet wird, die nicht dem Geltungsbereich des MinöStG unterliegt. Es handelt sich dabei um batterieelektrische Fahrzeuge (BEV14) und um Plug-in-Hybrid-Fahrzeuge (PHEV15), wobei zu Letzteren auch Fahrzeuge mit sogenannten Range Extendern16 gehören.
Ausnahme: Sogenannte Non-Road-Fahrzeuge sind nicht der Abgabe unterstellt
Nicht der Abgabe unterstellt werden Fahrzeuge des sogenannten Non-Road-Bereichs17. Zum Non-Road-Bereich werden jene Fahrzeugarten bzw. mobilen Maschinen und Geräte gezählt, die nicht in erster Linie zur Beförderung von Personen und Gütern auf der Strasse bestimmt sind. Darunter fallen beispielsweise (landwirtschaftliche) Traktoren, Arbeitsmaschinen, (landwirtschaftliche) Arbeitskarren, (landwirtschaftliche) Motorkarren, (landwirtschaftliche) Motoreinachser und landwirtschaftliche Kombinationsfahrzeuge. Insgesamt fallen rund 283'000 Fahrzeuge in den Non-Road-Bereich, was ungefähr 4 Prozent des gesamten Fahrzeugbestands entspricht.
Aus nachfolgenden Überlegungen sollen diese Fahrzeuge nicht der Abgabe unterstellt werden:
• Der Treibstoffverbrauch hängt bei vielen Fahrzeugen bzw. Maschinen des Non-Road-Berichts nicht
primär von den gefahrenen Kilometern bzw. der Fahrleistung, sondern vor allem auch von der Arbeitsleistung ab. Die Fahrleistung ist somit keine geeignete Bemessungsgrundlage.
• Der Hauptteil der Mineralölsteuereinnahmen wird heute für die Finanzierung der öffentlichen Stras-
seninfrastruktur (NAF, SFSV) verwendet. Non-Road-Fahrzeuge verkehren jedoch (insbesondere auch im Vergleich mit Fahrzeugen zum Personen- und Gütertransport) wenig bis gar nicht auf öffentlichen Strassen. Halterinnen und Halter von solchen Fahrzeugen und Maschinen profitieren deshalb kaum von der Strasseninfrastruktur. Dass für diese Fahrzeuge heute Mineralölsteuern entrichtet werden, ist u.a. auch historisch bedingt, da diese Fahrzeuge wie auch die Fahrzeuge für den Personen- und Gütertransport mit Benzin oder Dieselöl angetrieben werden und eine Unterscheidung
14 Battery Electric Vehicle (BEV), gebräuchlicher Begriff in der Welt der Elektromobilität
15 Plug-In Hybrid Electric Vehicle (PHEV)
16 Fahrzeuge mit Reichweitenverlängerung. Die am häufigsten eingesetzten Range Extender sind Verbrennungsmotoren, die einen Generator antreiben, der wiederum Akkumulator (Akku) und Elektromotor mit Strom versorgt.
17 Der Begriff «Non-Road» stammt aus der Publikation «Energieverbrauch und Schadstoffemissionen des Non-road-Sektors», Bundesamt für Umwelt (BAFU), 2015. Dieser Bereich dient zur Abgrenzung der Schadstoffemissionen im Strassenverkehr.