Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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Geprüfte, aber verworfene Differenzierungskriterien

Geprüft wurde auch die Verwendung des Leergewichts anstelle des Fahrzeuggesamtgewichts. Bei den konventionellen Personen- und Lieferwagen weist das Leergewicht eine marginal höhere Korrelation zum Treibstoffverbrauch und damit zum Mineralölsteuerbetrag auf als das Gesamtgewicht, wodurch es betreffend Äquivalenz theoretisch zu bevorzugen wäre. Bei Lieferwagen betrifft dies insbesondere jene Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht an der Grenze zum höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen.

Mit Blick auf weitere Fahrzeugarten, wie beispielsweise die schweren Nutzfahrzeuge, zeigt sich, dass das Gesamtgewicht für Nutzfahrzeuge als Differenzierungskriterium besser geeignet ist, da im kommerziellen Verkehr eine hohe Auslastung (Gewicht, aber auch Volumen) angestrebt wird und in der Praxis das effektive Gewicht somit näher am Gesamt- als am Leergewicht liegt und der Verbrauch deshalb stärker mit dem Gesamtgewicht korrelieren dürfte als das Leergewicht.

Das Leergewicht weist zudem den Nachteil auf, dass es im Fahrzeugausweis bzw. IVZ nicht einheitlich erfasst ist. Dadurch wäre eine möglichst einheitliche Bemessungsgrundlage und damit eine Gleichbehandlung der Abgabepflichtigen nicht garantiert.

Eine uneinheitliche Verwendung des Gewichts (teilweise Gesamtgewicht, teilweise Leergewicht) als Tarifdifferenzierungskriterium bei verschiedenen Abgaben könnte im Vollzug zu Missverständnissen bzw. Fehlern führen und würde die Nachvollziehbarkeit beeinträchtigen. Auch aus Sicht des Abgabepflichtigen würde die uneinheitliche Verwendung des Fahrzeuggewichts zu Verwirrung führen.

Weiter wurde geprüft, ob die Motorleistung als zusätzliches Differenzierungskriterium für die Tarifhöhe verwendet werden soll. Die statistischen Analysen haben zwar gezeigt, dass bei Benzin-/Dieselfahrzeugen die Motorleistung (in Kombination mit dem Fahrzeuggewicht) den spezifischen Treibstoffverbrauch gut erklären kann. Bei Elektrofahrzeugen besteht jedoch keine ausreichende Korrelation zwischen Motorleistung und Energieverbrauch, was eine belastbare und robuste Modellbildung nach dem Differenzierungskriterium «Motorleistung» verunmöglicht. Die zusätzliche Verwendung der Motorleistung als Differenzierungskriterium in einem Tarifmodell für Elektrofahrzeuge verbessert die angestrebte Äquivalenz deshalb nicht. Vielmehr besteht die Gefahr, dass es bei Verwendung der Motorleistung in einem Tarifmodell zu Ausreissern oder grösseren Verwerfungen kommt, die das ganze Tarifmodell in Frage stellen können. Zudem würde es auch die Erfassung bzw. den Vollzug zusätzlich verkomplizieren.

Tarifmodell Abgabekategorie «Personenwagen»

Die Personenwagen bilden zahlenmässig die mit Abstand grösste Kategorie der Fahrzeuge. Am 31. Dezember 2024 waren rund 4,8 Millionen Personenwagen im IVZ registriert. Damit sind rund 74 Prozent aller im IVZ registrierten Fahrzeuge Personenwagen.

Um zu erreichen, dass Halterinnen und Halter von Elektrofahrzeugen einen möglichst äquivalenten Abgabebetrag wie bei einem vergleichbaren Benzin-/Dieselfahrzeug mit den Mineralölsteuern entrichten, hängt die Tarifhöhe pro Kilometer vom Fahrzeuggewicht (Gesamtgewicht) ab: je schwerer das Fahrzeug, umso höher der Tarif pro Kilometer.

Mit der Berücksichtigung des Gesamtgewichts soll der Effekt des spezifischen Treibstoffverbrauchs bei den Benzin-/Dieselfahrzeugen auf die Mineralölsteuerbelastung nachgebildet werden.

Für batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) kommt die folgende Grundformel zur Anwendung:

Abgabetarif PW (Rp./km) = 5,1 Rp. + 0,0025 Rp./kg ∗ (Fahrzeuggesamtgewicht – 2’383 kg)

Die Gleichung besagt vereinfacht Folgendes: Wenn das abgabepflichtige Fahrzeug schwerer bzw. leichter ist als das durchschnittliche Fahrzeuggewicht, dann erhöht bzw. reduziert sich der Tarif um 0,25 Rappen pro 100 Kilogramm (bzw. 0,0025 Rp. pro kg), ausgehend vom Referenztarif von 5,1 Rappen. Weitere Rechenbeispiele finden sich unter Ziffer 3.2. Im Anhang 5 sind die Tarife tabellarisch pro 100 km aufgelistet (in der Tabelle sind die Beträge auf eine Dezimalstelle gerundet).