Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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einem durchschnittlichen Fahrzeuggesamtgewicht den gleichen bzw. äquivalenten Abgabetarif bezahlt wie ein Benzin-/Dieselfahrzeug mit dem durchschnittlichen Fahrzeuggesamtgewicht.
Abbildung 6: Schematische Darstellung zur Herleitung des Tarifmodells für BEV
Rp. / Fzkm
10.0
9.0 (2)
8.0 Fahrleistungsabhängige
Abgabe für Benzin-/Diesel-PW
7.0 (theoretisch)
6.0
(1)
5.0
(3) Fahrleistungsabhängige
4.0 Abgabe für Elektro-PW
3.0
2.0
1.0
0.0
500 1'000 1'500 2'000 2'500 3'000 3'500
Gesamtgewicht in Kg
Das gewählte Tarifmodell mit der Differenzierung nach Fahrzeuggesamtgewicht erfüllt die Anforderun-PersonenwagenPW fossil
gen an die Äquivalenz gut und ist für die Abgabepflichtigen einfach verständlich und damit nachvollziehbar. Es kann auch erhebungstechnisch umgesetzt werden, da das Fahrzeuggesamtgewicht sowohl im Fahrzeugausweis als auch im IVZ aufgeführt ist.
Für PHEV wird der Abgabebetrag um 50 Prozent reduziert, weil diese Fahrzeuge nicht ausschliesslich mit elektrischer Energie, sondern auch mit Benzin- oder Dieselöl angetrieben werden und bei diesen Treibstoffen bereits Mineralölsteuern anfallen. Mit der Tarifreduktion soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden. Die Reduktion um 50 Prozent orientiert sich an den neuesten Erkenntnissen, dass in Realität der elektrische Fahranteil (Nutzfaktor) bei PHEV deutlich kleiner ist als bisher im WLTP-Messverfahren angenommen wurde. Entsprechend werden ab 2025 auch die WLTP-Messfahren angepasst.