Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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Exkurs: Mineralölsteuertarife

Für die Berechnung des Referenztarifes wurde auf die im MinöStG festlegten Tarife abgestützt. Die bereits von den eidgenössischen Räten am 30. September 201625 beschlossene, aber noch nicht in Kraft gesetzte Erhöhung des Mineralölsteuerzuschlags um 4 Rappen pro Liter ist in den Berechnungen zur Herleitung der Tarifmodelle nicht berücksichtigt, da offen ist, ob und zu welchem Zeitpunkt die Erhöhung effektiv in Kraft gesetzt werden könnte. Die Inkraftsetzung der Erhöhung ist abhängig vom Stand der Reserven des NAF. Daher soll die Entwicklung der Reserven während der weiteren Bearbeitung der vorliegenden Vorlage beobachtet werden und allenfalls im Rahmen der weiteren Prozessschritte die Tarifberechnungen falls notwendig angepasst werden. Bei einer allfälligen Erhöhung des Mineralölsteuerzuschlags durch den Bundesrat um 4 Rappen pro Liter würden entsprechend auch die Tarife für die Abgabe erhöht.

Mineralölsteuertarife gemäss MinöStG Benzin Dieselöl

(in Rp./l) (in Rp./l)

Grundsteuer 43,12 45,87 (Art. 12 Abs. 1 bzw. Anhang 1 Mineralölsteuertarif)

Zuschlag 30,00 30,00 (Art. 12 Abs. 2)

Total 73,12 75,87

Diese Tarife weichen von der geltenden Verordnung vom 1. Juli 202026 über die Anpassung der Mineralölsteuersätze für Benzin und Dieselöl ab. Gemäss MinöStG werden für erneuerbare Treibstoffe Steuererleichterungen gewährt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (s. Art. 12b MinöStG).

Gleichzeitig werden die Einnahmeausfälle, die mit der Steuererleichterung einhergehen, durch höhere Steuertarife bei den Mineralölsteuern auf Benzin und Dieselöl kompensiert (Art. 12e MinöStG). Der Bundesrat hat deshalb die Steuersätze mit der Verordnung vom 1. Juli 2020 erhöht. In der Regel werden erneuerbare Treibstoffe dem normalen Benzin und Dieselöl beigemischt, so dass am Schluss an der Tanksäule im Durchschnitt letztendlich nicht mehr bezahlt werden muss. Für die Berechnung der fahrleistungsabhängigen Abgabe sind demnach die Tarife gemäss MinöStG massgebend.

Exkurs: Handbuch Emissionsfaktoren (HBEFA)

Das HBEFA27 stellt Emissionsfaktoren (z.B. CO ) für die gängigsten Fahrzeugtypen für die Jahre

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1990 – 2060 zur Verfügung. Es ist neben dem IVZ die zentrale Datengrundlage für die Herleitung der Tarifmodelle für die Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen. Aus dem HBEFA können Ergebnisse zur Flottenentwicklung, Entwicklung der Verkehrsaktivität nach Segmenten (Teilmenge einer Fahrzeugkategorie) und insbesondere den Emissionen entnommen werden. Für die Herleitung der Tarifmodelle für eine Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen wurden sowohl die Energie- bzw. Treibstoffverbräuche bei konventionellen Benzin- und Dieselfahrzeugen differenziert nach den Segmenten (Fahrzeugarten, Antriebstechnologie, Kraftstoff, Gewichtsklassen) als auch die Fahrleistungen verwendet.

Die Flottenentwicklung (Flottengrösse, -zusammensetzung) für die Schweiz wird ausgehend vom zuletzt bekannten Ist-Bestand gemäss IVZ und den Neuzulassungen sowie den Ausserverkehrssetzungen in jedem der späteren Jahre bis 2060 in der Datenbank HBEFA modelliert. Die Ausserverkehrssetzungen basieren auf altersabhängigen Überlebenswahrscheinlichkeiten. Die Prozentwerte geben die Wahrscheinlichkeit an, mit der ein Fahrzeug, das ein bestimmtes Alter hat, noch ein weiteres Jahr in der Flotte bleibt. Die Werte basieren auf der Auswertung unterschiedlicher Jahresstände des IVZ. Für die Herleitung der Tarifmodelle wurde auf die Ex-Post Daten bis 2022 zurückgegriffen.

25 AS 2017 6825 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG), Anhang, Ziffer 1 Mineralölsteuergesetz, Art. 12 Abs. 2

26 SR 641.613

27 https://www.hbefa.net/de/startseite