Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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Abbildung 8: Fahrzeugarten der Abgabekategorie «schwere Nutzfahrzeuge» Fahrzeugart (FZA) Unterkategorie

Schwerer Motorwagen Personen- oder Gütertransport

Gesellschaftswagen Personentransport

Gelenkbus Personentransport

Lastwagen Gütertransport

Leichtes Sattelmotorfahrzeug34 Gütertransport

Schweres Sattelmotorfahrzeug Gütertransport

Sattelschlepper Gütertransport

Trolleybusse und Gelenktrolleybusse besitzen kein Strassenkontrollschild und sind nicht immatrikuliert. Sie sind entsprechend nicht abgabepflichtig.

Das grundsätzliche Vorgehen für die Herleitung des Tarifmodells für BEV gliedert sich nach denselben drei Schritten wie bei den Personenwagen (s. Ziff. 2.1.3.2):

(1) Herleitung des Referenztarifs (auf Basis angenommener spezifischer Treibstoffverbrauchswerte

2030 für Verbrennerfahrzeuge)

(2) Herleitung einer Tarifgleichung für Verbrennerfahrzeuge

(3) Übertragung der Tarifgleichung auf BEV-Fahrzeuge (Korrektur für das aufgrund der Batterie typi-

scherweise höhere Gewicht)

Tarifmodell für SNF im Gütertransport

Für die SNF im Gütertransport wurde analog zu den Personenwagen ein Tarifmodell entwickelt, bei dem der Tarif mit zunehmendem Gesamtgewicht bzw. Gesamtzugsgewicht steigt. Der durchschnittliche spezifische Treibstoffverbrauch für ein konventionelles schweres Nutzfahrzeug im Güterverkehr beträgt 27,0 Liter pro 100 Kilometer (HBEFA, für das Jahr 2030). Daraus resultiert ein Betrag von 20,5 Rappen pro Kilometer mit der Mineralölsteuer. Dieser Betrag stellt den Referenztarif dar. Der Wert für den durchschnittlichen spezifischen Treibstoffverbrauch stellt den nach Fahrleistung gewichteten Durchschnitt dar. Gemäss Auswertung der LSVA-Daten fallen 56 Prozent der im Jahr 2022 zurückgelegten Fahrleistung im schweren Güterverkehr auf Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von 34 bis 40 Tonnen. Entsprechend fällt aufgrund dieses hohen Anteils der spezifische Treibstoffverbrauch hoch aus.

Die Steigung der Geraden (d.h. die Abhängigkeit des Treibstoffverbrauchs bzw. der anfallenden Mineralölsteuer vom Fahrzeuggewicht) für die Tarifgleichung für Verbrennerfahrzeuge wurde anhand einer linearen Regression der Durchschnittstarife der verschiedenen im HBEFA vorhandenen Fahrzeugkategorien und Gewichtsklassen erstellt. Demnach steigt die Abgabe um 0,4147 Rappen pro Tonne und Fahrzeugkilometer (bzw. 0,0004147 Rp./kg).

Im Durchschnitt beträgt das zulässige Gesamtgewicht eines schweren Verbrennerfahrzeugs 31,2 Tonnen (gewichtet nach Fahrleistungsanteilen je Gewichtsklassen). Da auch bei den SNF davon ausgegangen wird, dass die Elektrofahrzeuge schwerer sind als die Verbrennerfahrzeuge, muss die berechnete Tarifgleichung für die Verbrennerfahrzeuge korrigiert werden, um dem Mehrgewicht der Elektrofahrzeuge aufgrund der Batterie gerecht zu werden. Konkret wird die Tarifgerade für die Verbrennerfahrzeuge um 2 Tonnen nach rechts verschoben bzw. das Referenzgewicht um 2 Tonnen von 31,2 auf 33,2 Tonnen erhöht. Der Wert von 2 Tonnen beruht auf einer Regelung in der VTS (Art. 95 Abs. 1bis), nach der das Gesamtgewicht für Fahrzeuge mit emissionsfreiem Antrieb höchstens 2 Tonnen höher sein darf

34 Leichte Sattelmotorfahrzeuge könnten den leichten Nutzfahrzeugen aber auch den schweren Nutzfahrzeugen zugeordnet werden. Der spätere Exkurs zur LSVA zeigt, dass diese je nach Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination als SNF gelten. Zudem bezieht sich die Einordnung in leichte und schwere Sattelmotorfahrzeuge lediglich auf das Gesamtgewicht des Sattelschleppers, nicht aber auf das Gewicht der Fahrzeugkombination als Ganzes. Vor diesem Hintergrund werden leichte Sattelmotorfahrzeuge vorliegend den schweren Nutzfahrzeugen zugeordnet. Zur Einordnung der Sattelschlepper siehe auch «LSVA - Merkblatt leichte Sattelschlepper»; www.bazg.admin.ch > Dokumentation > Formulare, Merkblätter Publikationen > Schwerverkehrsabgabe LSVA; https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/dokumentation/publikationen/schwerverkehrsabgabe-lsva.html#1415039680