Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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Geraden (d.h. die Abhängigkeit des Treibstoffverbrauchs bzw. der anfallenden Mineralölsteuer vom Fahrzeuggewicht) für die Tarifgleichung für Verbrennerfahrzeuge wurde ebenfalls anhand einer linearen Regression der Durchschnittstarife der verschiedenen im HBEFA vorhandenen Fahrzeugkategorien und Gewichtsklassen erstellt. Demnach steigt die Abgabe um 1,0158 Rappen pro Tonne und Fahrzeugkilometer (bzw. 0,0010158 Rp./kg).

Im Durchschnitt beträgt das Gesamtgewicht eines schweren Verbrennerfahrzeugs 19,1 Tonnen (gewichtet nach Fahrleistungsanteilen je Gewichtsklassen). Wie auch bei den schweren Güterfahrzeugen wird der Wert für das Referenzgewicht bei den Elektrofahrzeugen um 2 Tonnen korrigiert und auf 21,1 Tonnen angehoben. Daraus resultiert für BEV die folgende Tarifgleichung für Busse und Gesellschaftswagen:

Abgabetarif SNF-P (Rp./km) = 24,7 Rp. + 0,0010158 Rp./kg ∗ (Fahrzeuggesamtgewicht – 21’100 kg)

Für PHEV wird der Abgabebetrag bei den SNF um 50 Prozent reduziert, weil diese Fahrzeuge auch mit Benzin- oder Dieselöl angetrieben werden und bei diesen Treibstoffen bereits die Mineralölsteuern anfallen.

Hinweis: Gemäss Bundesbeschluss vom 15. März 202435 zum Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz) werden ab dem 1. Januar 2026 die bisher gewährten Rückerstattungen für die Mineralölsteuer für Fahrzeuge der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen im Ortsverkehr entfallen (s. Art. 18 Abs. 1bisMinöStG). Und ausserhalb des Ortsverkehrs ist die Rückerstattung der Steuer für die vom Bund konzessionierten Transportunternehmen ab dem 1. Januar 2030 nur insoweit möglich, als die konzessionierten Transportunternehmen nachweisen, dass für die entsprechenden Linien eine Umrüstung auf Busse mit CO2-neutraler, erneuerbarer Antriebstechnologie aus topografischen Gründen nicht möglich ist (s. Art 18 Abs. 1terMinöStG). Im Rahmen des Entlastungspakets 27 (EP 27) schlägt der Bundesrat vor, die Aufhebung der Mineralölsteuerrückerstattung für die konzessionierten Transportunternehmen ausserhalb des Ortsverkehrs auf 2027 vorzuziehen. Da die Abgabe auf Elektrofahrzeuge ab 2030 eingeführt werden soll, wurden für die Herleitung des Tarifmodells die Rückerstattungen der Mineralölsteuer für konzessionierte Transportunternehmen nicht mehr berücksichtigt und die ordentlichen Mineralölsteuertarife als Berechnungsgrundlage verwendet.

Tarifmodell Abgabekategorie «Motorräder»

Der Abgabekategorie der Motorräder sind neben den klassischen Motorrädern weitere motorradähnliche Fahrzeugarten unterstellt (Kleinmotorräder, Dreirädrige Motorfahrzeuge, Leichtmotorfahrzeuge, Kleinmotorfahrzeuge,). Der Bestand dieser Fahrzeugarten umfasst rund 767’000 Fahrzeuge, was einen Anteil von 11,8 Prozent am gesamten Fahrzeugbestand ausmacht. Das klassische Motorrad (einspurige Motorfahrzeuge mit zwei Rädern; ohne Einschränkung hinsichtlich des Maximalgewichts oder der maximalen Motorleistung) bildet mit rund 713’000 Fahrzeugen die zahlenmässig bedeutendste Fahrzeugart innerhalb dieser Abgabekategorie.

Der spezifische Treibstoffverbrauch eines Motorrads beträgt circa 4,9 Liter pro 100 Kilometer (HBEFA, 2030), was umgerechnet auf die Mineralölsteuer 3,6 Rappen pro Kilometer ergibt. Gemäss Mikrozensus Mobilität und Verkehr 201536 (MZMV 2015) beträgt die durchschnittliche Jahresfahrleistung von Motorrädern im Inland bzw. in der Schweiz rund 2’100 Kilometer. Im Durchschnitt fällt somit pro Benzin-Motorrad ein Betrag von rund 80 Franken pro Jahr an Mineralölsteuern an.

Aufgrund des im Vergleich zu den Personenwagen bedeutend geringeren Abgabebetrags wird auf die Erhebung einer fahrleistungsabhängigen Abgabe verzichtet. Erhebungsaufwand und Abgabenbetrag wären in einem ungünstigen Verhältnis. Auch zeigt sich, dass für die Erfassung der Fahrleistung bei den Motorrädern noch keine vergleichbaren Lösungen bestehen wie bei den Personenwagen. Statt einer fahrleistungsabhängigen Abgabe soll deshalb bei der Abgabekategorie der Motorräder eine pauschale Abgabe erhoben werden. Dies vereinfacht die Erhebung wesentlich, macht sie kostengünstig und auch für die abgabepflichtige Person kann der mit der Abgabe verbundene Aufwand auf ein Minimum reduziert werden. Um auch bei der pauschalen Abgabe bei den Elektrofahrzeugen eine gewisse Äquivalenz zu den Benzinfahrzeugen zu erreichen, wird die Jahrespauschale nach Gewichtsklassen differenziert, so

35 BBl 2024 686

36 Bundesamt für Statistik (BFS), Bundesamt für Raumentwicklung (ARE), Verkehrsverhalten der Bevölkerung, Ergebnisse des Mikrozensus Mobilität und Verkehr 2015, Neuchâtel und Bern, 2017