Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Die Zulassungsanforderungen sollen möglichst funktional definiert werden, um das Angebot an technischen Lösungen nicht unnötig einzuschränken. Als Grundanforderung müssen geeignete Lösungen gegen Manipulationen hinreichend gesichert und in der Lage sein, Grenzübertritte zu erfassen und Distanzen mit vorgegebener Genauigkeit zu messen. Aus heutiger Sicht ist für die Detektion von Grenzübertritten ein GNSS-Empfänger erforderlich. Aufgrund der Manipulationssicherheit sollten grundsätzlich die durch das Fahrzeug erfassten Daten (z.B. der Kilometerstand des Fahrzeugs) als Basis für die Ermittlung der Fahrleistung dienen.
Wer eine Ermittlungslösung anbieten möchte, kann beim BAZG einen entsprechenden Antrag stellen. Die Antragsteller müssen nachweisen, dass ihre Produkte die gestellten Anforderungen erfüllen. Im Rahmen des Zulassungsverfahrens prüft das BAZG die korrekte und sichere Ermittlung und Übermittlung der Fahrleistung durch die Antragsteller und verpflichtet sie zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen; u.a. muss der Antragsteller Gewähr dafür leisten, dass die Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten nach Artikel 19 DSG jederzeit und vollumfänglich eingehalten wird. Einen entsprechenden Prozess hat das BAZG für die Zulassung von EETS- und NETS-Anbietern (European Electronic Toll Service, National Electronic Toll Service) zur Erhebung der LSVA bereits implementiert.
Kommt das BAZG zum Schluss, dass die festgelegten Zulassungsbestimmungen erfüllt sind, erteilt es die Zulassung und schliesst mit dem entsprechenden Anbieter eine Vereinbarung. Mit der Vereinbarung verpflichten sich die Anbieter, die Einhaltung der Zulassungsbedingungen jederzeit sicherzustellen und anlässlich von Audits durch das BAZG prüfen zu lassen.
Über eine vom BAZG bereitgestellte Schnittstelle können die zugelassenen Anbieter fortan die Fahrleistung, sprich eine reine Kilometerangabe, für ihre Kunden periodisch ans Informationssystem des BAZG melden. Über das Informationssystem gelangen die Angaben anschliessend zu den kantonalen Strassenverkehrsämtern, die die fällige Abgabe den Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern in Rechnung stellen.
«Anbieter» ist hierbei weit zu verstehen und umfasst sämtliche Dienstleister, die eine Lösung zur Ermittlung und Meldung der Fahrleistung anbieten wollen. Nebst Anbietern von Erfassungsgeräten können insbesondere auch Fahrzeughersteller, Importeure, sogenannte Fahrzeugdaten-Hubs (vehicle data hubs)41 u.a. darunterfallen, die die Fahrleistung gestützt auf die von den vernetzten Fahrzeugen digital generierten Daten ermitteln und als Service für ihre Kunden dem BAZG melden wollen.
Auch über die zugelassenen Anbieter werden den Vollzugsbehörden nur die Fahrleistung, d.h. eine reine Kilometerangabe, und keine Geodaten zur Verfügung gestellt (s. Ziff. 2.1.6.1 Grundprinzipien, keine geografische Lokalisierung).
41 Bei Fahrzeugdaten-Hubs handelt es sich um Dienstleister, die Daten von verschiedenen Fahrzeugherstellern aggregieren und Dritten wie Versicherungen, Flottenmanagern oder Werkstätten, anbieten. Das Angebot umfasst alle für die Abgabe benötigten Daten, d.h. die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN), den Kilometerstand und die Geodaten. Das Geofencing kann von den Betreibern der Hubs übernommen werden. Heute sind nicht alle Fahrzeughersteller auf Fahrzeugdaten- Hubs vertreten, die Verfügbarkeit dürfte sich in naher Zukunft aber verbessern. Eine vollständige Abdeckung aller Hersteller ist jedoch auch bis 2030 nicht zu erwarten.