Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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1. Abschnitt: allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Absatz 1

Gestützt auf die Ermächtigung im Artikel 131 Absatz 2 Buchstabe b BV wird hier bestimmt, dass der Bund eine fahrleistungsabhängige Abgabe auf elektrisch angetriebene Motorfahrzeuge (Elektrofahrzeuge) erhebt.

Absatz 2

Hier wird geregelt, welche Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes als Elektrofahrzeuge gelten. Es sind dies einerseits batterieelektrisch angetriebene Fahrzeuge (BEV) und andererseits Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge (PHEV). Es handelt sich dabei um Fahrzeuge, die über einen Ladeanschluss verfügen und bei denen von einer externen Quelle der Strom zugeführt wird, welcher in einer Batterie gespeichert wird.

BEV werden ausschliesslich durch einen Elektromotor angetrieben. Die Energie wird aus der Batterie im Fahrzeug gewonnen. Die Aufladung der Batterie erfolgt über das externe Stromnetz. Ein Teil der Energie kann beim Bremsen zurückgewonnen und in den Akku gespeist werden.

PHEV sind sowohl mit einem Verbrennungsmotor als auch mit einem Elektromotor, der von einer Batterie angetrieben wird, ausgestattet. Die Batterie wird hier ebenfalls, wie bei den BEV, von einer externen Stromquelle gespiesen. Ebenfalls der Abgabe unterliegen sogenannte «Range-Extender-Fahrzeuge»51 (Fahrzeuge mit Reichweitenverlängerung). Dies sind grundsätzlich Elektrofahrzeuge, die zusätzlich über einen Verbrennungsmotor verfügen, der mit Benzin einen Generator antreibt, der Strom produziert und damit die Batterie auflädt. Fahrzeuge mit Range Extender werden gleichbehandelt wie die PHEV.

Nicht der Abgabe unterstehen sogenannte «Mildhybrid-Fahrzeuge» bzw. «Vollhybridfahrzeuge» (HEV), die über keinen Ladeanschluss verfügen und deren Batterie deshalb nicht von einer externen Stromquelle geladen wird. Bei diesen Fahrzeugen fallen die Mineralölsteuern an. Fahrzeuge mit Brennstoffzellen (Fuel Cell Electric Vehicle; FCEV) unterstehen ebenfalls nicht der Abgabe auf Elektrofahrzeuge, denn diese verfügen nicht über einen Ladeanschluss für Strom. Bei Brennstoffzellenfahrzeuge wird der getankte Wasserstoff erst im Fahrzeug in Strom umgewandelt. Neu soll jedoch der Wasserstoff, unabhängig, ob er direkt im Verbrennungsmotor verwendet oder in der Brennstoffzelle in Strom umgewandelt wird, über das MinöStG besteuert werden (s. auch die Erläuterungen zu Anhang 1 Ziff. 1 zu Art. 2 Abs. 2bisMinöStG).

Artikel 2 Anwendbarkeit des BAZG-Vollzugsaufgabengesetzes

Absatz 1

Mit dem BAZG-Vollzugsaufgabengesetz (BAZG-VG) wird unter anderem die Harmonisierung des Vollzugs sowie die Schaffung der Voraussetzungen für einfache und kostengünstige Verfahren, namentlich für die vom BAZG zu erhebenden Abgaben, bezweckt. Das BAZG-VG bildet damit die rechtliche Grundlage für die Digitalisierung sowie die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Vollzugs von abgaberechtlichen Erlassen.

Da der Vollzug des vorliegenden Gesetzes dem BAZG übertragen wird (s. Art. 3), erklärt Artikel 2 das BAZG-VG auch in Bezug auf die Erhebung der Abgabe auf Elektrofahrzeuge als anwendbar, soweit das EFAG nichts Abweichendes bestimmt. Für die Abgabeerhebung relevante Bestimmungen des BAZG-VG betreffen etwa die Befugnisse des BAZG, die Datenbearbeitung, die Kontrollen, die Amtshilfe, den Rechtsschutz oder die Strafverfolgung, die im EFAG nicht zusätzlich – bzw. wo erforderlich nur ergänzend – geregelt werden.

Das BAZG-VG ist noch nicht in Kraft, wurde aber am 20. Juni 202552 von der Bundesversammlung verabschiedet. Daher wird in der Vernehmlassungsvorlage darauf verzichtet, die einschlägigen Bestimmungen des BAZG-VG in den Gesetzesentwurf zu übertragen. An ihrer Stelle verweist Artikel 2 auf die Anwendbarkeit des BAZG-VG.

51 Range Extended Electric Vehicle (REEV)

52 BBl 2025 2035