Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Fahrzeugen das gleiche Erhebungssystem wie für die Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe verwendet werden kann. Das Zollgebiet umfasst auch das Staatsgebiet des Fürstentums Liechtenstein. Inwieweit das Fürstentum künftig eine Abgabe auf Elektrofahrzeuge erheben will, bleibt jedoch ihm überlassen. Sollte sich das Fürstentum für eine andere Lösung entscheiden, müsste der räumliche Geltungsbereich der Abgabe auf Elektrofahrzeuge entsprechend angepasst werden.
Artikel 5 Abgabebefreiungen
Absatz 1
Buchstabe a: Die Fahrzeuge des sogenannten Non-Road-Bereichs sind aufgrund der unter Ziffer 2.1.2 erwähnten Gründen nicht abgabepflichtig. Dem Non-Road-Bereich werden aktuell die folgenden Fahrzeugarten gemäss VTS zugeordnet:
• (landw.) Traktoren (Art. 11 Abs. 2 Bst. h)
• Arbeitsmaschinen (Art. 13 Abs. 3 Bst. a)
• (landw.) Arbeitskarren (Art. 13 Abs. 3 Bst. b)53
• (landw.) Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g)
• (landw.) Motoreinachser (Art. 17 Abs. 1)
• Motorschlitten (Art. 14 Bst. c)
Ebenfalls von der Abgabe ausgenommen sind motorisierte Rollstühle (Art. 18 Bst. c VTS). Während motorisierte Rollstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h gemäss Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe l der Verkehrszulassungsverordnung54 über kein Kontrollschild verfügen müssen und somit per se nicht abgabepflichtig sind, benötigen Rollstühle mit einer Geschwindigkeit von über 10 km/h ein Kontrollschild und wären somit grundsätzlich abgabepflichtig, da sie immatrikuliert sind. Um alle motorisierten Rollstühle gleich zu behandeln, werden auch die schnellen motorisierten Rollstühle von der Abgabe ausgenommen.
Buchstaben b, c und d:
In diesem Artikel wird sinngemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe g und h MinöStG übernommen. Diese Befreiung beruht auf dem Völkerrecht, namentlich auf dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 196155 über diplomatische Beziehungen, das die Befreiung von sämtlichen direkten und indirekten Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern vorsieht. In Anlehnung an Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199656 (MinöStV) bzw. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 19. März 201057 über die Abgabe für die Benützung von Nationalstrassen (NSAG) werden Elektrofahrzeuge ausländischer Regierungen in offizieller Mission von der Abgabe ebenfalls befreit.
Buchstabe e:
Die Abgabepflicht gilt grundsätzlich auch für im Ausland immatrikulierte Elektrofahrzeuge. Bei ausländischen Motorfahrrädern wäre die Umsetzung jedoch schwierig bzw. unverhältnismässig. Da auf inländische Motorfahrräder eine Jahrespauschale von 25 Franken erhoben wird, würde eine Tagespauschale für ausländische Elektrofahrzeuge dieser Abgabekategorie nur wenige Rappen kosten. Eine Abgabeerhebung stünde somit in einem Missverhältnis zum Abgabeertrag.
Absatz 2
In Einzelfällen, in denen sich die Umsetzung der Abgabe als besonders schwierig oder unverhältnismässig erweist, soll dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt werden, einzelne Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrzeugarten auf Verordnungsstufe von der Abgabepflicht ganz oder teilweise zu befreien oder Sonderregelungen vorzusehen. Diese Ausnahmebestimmung ist aber restriktiv zu handhaben, indem insbesondere die in Ziffer 2.1.3.1 festgelegten Grundprinzipien zu beachten sind (d.h. Sicherung der
53 Dazu gehören auch Pistenfahrzeuge, für welche gemäss Artikel 18 Absatz 1ter MinöStG die Mineralölsteuer grösstenteils zurückerstattet wird.
54 SR 741.51
55 SR 0.191.01
56 SR 641.611
57 SR 741.71