Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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Absatz 2

Die Bestimmungen des BAZG-VG, welche die Themen der Warenanmeldung und der Erhebung der Abgaben behandeln, sind sinngemäss auf das EFAG anwendbar. Dies, weil mit der Erhebung der Abgabe auf Elektrofahrzeuge keine steuerpflichtigen Waren, sondern die zurückgelegte Fahrleistung veranlagt wird. Trotz teilweise beträchtlicher Unterschiede zwischen der Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben im grenzüberschreitenden Warenverkehr und der Erhebung der Inlandabgaben ist eine weitgehende Vereinheitlichung des Verfahrens möglich.

Der 2. Titel des BAZG-VG (Veranlagungsverfahren) sieht nebst einer Anmeldepflicht für Waren, die einer Inlandabgabe unterliegen, etwa vor, dass die Periodizität der Anmeldung vom Bundesrat festgelegt wird und die Abgaben bei ausbleibender, unvollständiger oder unrichtiger Anmeldung von Amtes wegen nach Ermessen veranlagt werden.

Der 3. Titel über die Erhebung der Abgaben regelt u.a. die Solidarhaftung, die Zahlungsweise, die Verzinsung, die Verjährung, die Sicherstellung, die Nachforderung sowie den Erlass von Abgaben und die Vollstreckung von Forderungen.

Der 5. Titel regelt nebst dem Rechtsschutz auch das Verfahrensrecht. Dieses legt u.a. fest, dass die Abgabepflichtigen an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken haben. Der Anwendungsbereich der damit statuierten allgemeinen Mitwirkungspflicht ist sehr breit, wird allerdings vom Verhältnismässigkeitsgrundsatz begrenzt. Im Ergebnis sind sämtliche Mitwirkungshandlungen zu erbringen, welche im Interesse einer vollständigen und richtigen Veranlagung geeignet, erforderlich und den Abgabepflichtigen zumutbar sind. Die Entscheidung darüber, welche Art der Mitwirkung eingefordert werden muss, liegt grundsätzlich im Ermessen des BAZG.

Weiter finden sich im 6. Titel Bestimmungen über die Kontrolle, im 7. Titel über die Befugnisse des BAZG, im 8. Titel über die Datenbearbeitung, im 9. Titel über die Amtshilfe und im 10. Titel über die Strafverfolgung.

Artikel 3 Zuständige Behörde

Absatz 1

Absatz 1 präzisiert, dass das BAZG für den Vollzug des EFAG zuständig ist.

Absatz 2

Dem Bundesrat wird ermöglicht, für den Vollzug die Kantone und private Organisationen beizuziehen. Im gegenwertigen Zeitpunkt ist noch unklar, inwieweit und in welchem Ausmass private Organisationen beigezogen werden. Allerdings werden Kontrollen teilweise zusammen mit Vignetten-Kontrollen durchgeführt werden, welche nach Artikel 18 Absatz 3 NSAG auf Dritte übertragen werden können. Auch Kontrollen im Rahmen der Erhebung der Schwerverkehrsabgabe stützen sich u.a. auf Daten ab, die durch private mobile Erfassungseinheiten erfasst werden (s. Art. 90 Abs. 4 bis 6 SVAV); diese Daten werden bei den über das LSVA-System veranlagten schweren Nutzfahrzeugen auch nach dem EFAG zu Kontrollzwecken verwendet werden. Insbesondere für Kontrollzwecke ist deshalb davon auszugehen, dass der Bundesrat private Organisationen beiziehen wird.

Absatz 3

Die Höhe der Vollzugsentschädigung der am Vollzug des EFAG involvierten Behörden soll im Sinne einer Vereinheitlichung der vom BAZG erhobenen Verbrauchsteuern und Lenkungsabgaben vom Bundesrat festgelegt werden.

2. Abschnitt: Abgabepflicht

Artikel 4 Abgabeobjekt

Das Gesetz sieht vor, dass Fahrten aller im Strassenverkehr immatrikulierten Elektrofahrzeuge der Abgabe unterstellt werden. Dies gilt sowohl für in der Schweiz als auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge, die über ein Kontrollschild verfügen. Die Abgabe wird analog zur Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe auf alle im Zollgebiet der Schweiz gefahrenen Kilometer (=Fahrleistung) erhoben. Die Erhebung im Zollgebiet ist notwendig, damit für die Abgabeerhebung bei den schweren