Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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Finanzierung und Beibehaltung des mit den Mineralölsteuern erzielten Einnahmeniveaus sowie Äquivalenz der finanziellen Belastung der Abgabepflichtigen).

So dürfte es beispielsweise nötig sein, im Rahmen der internationalen militärischen Kooperation Truppen von Teilnehmerstaaten der Partnerschaft für den Frieden und Mitglieder solcher Truppen von der Abgabepflicht zu befreien.

Artikel 6 Ausnahmen

Dieser Artikel bestimmt, dass nicht nur fahrzeugbezogene, sondern auch verwendungsbezogene Ausnahmen rechtzeitig und auf angemessener Stufe vom BAZG gewährt werden können (z.B. Fahrten zu humanitären Zwecken). Wie Artikel 5 Absatz 2 ist auch diese Bestimmung restriktiv auszulegen.

Artikel 7 Abgabepflichtige Personen

Buchstabe a: Grundsätzlich ist die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter abgabepflichtig. Als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter und somit als abgabepflichtige Person gilt grundsätzlich diejenige natürliche oder juristische Person, die im Fahrzeugausweis als Halterin oder Halter eingetragen ist.

Buchstabe b: Bei ausländischen Fahrzeugen ist zusätzlich auch die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer abgabepflichtig. Damit wird sichergestellt, dass die Abgabe wirksam durchgesetzt werden kann. Wird anlässlich einer Kontrolle eines im Ausland immatrikulierten Fahrzeuges festgestellt, dass die Abgabe nicht entrichtet wurde und das Fahrzeug nicht für die fahrleistungsabhängige Abgabe registriert ist, soll die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer unmittelbar vor Ort gebüsst werden können. Aufgrund eines fehlenden oder nur sehr eingeschränkten Zugriffs der Kontrollorgane auf ausländische Fahrzeughalterregister ist eine Ahndung von abgaberechtlichen Widerhandlungen mit ausländischen Fahrzeugen heute nämlich schwierig und Personen mit Wohnsitz im Ausland könnten nicht gleichermassen ins Recht gefasst werden, wie Personen mit Wohnsitz im Inland.

3. Abschnitt: Bemessungsgrundlage der Abgabe

Artikel 8 Grundsatz

Absatz 1

Die Abgabe bemisst sich nach den im Zollgebiet gefahrenen Kilometern (Fahrleistung) und dem höchstzulässigen Gesamtgewicht des Elektrofahrzeuges. Die jeweilige Höhe der zu entrichtenden fahrleistungsabhängigen Abgabe ergibt sich folglich aus der im Zollgebiet gefahrenen Anzahl Kilometer multipliziert mit dem für das entsprechende Fahrzeug geltenden Tarif pro Kilometer. Der für ein Fahrzeug geltende Tarif ist abhängig vom Gesamtgewicht des Fahrzeugs und wird im Anhang 2 gemäss den definierten Abgabekategorien festgelegt: Je höher das Gesamtgewicht ist, desto höher ist auch der pro Kilometer zu entrichtende Betrag. Gemäss Artikel 7 Absatz 4 VTS ist das «Gesamtgewicht» das für die Zulassung massgebende Gewicht. Es ist das höchste Gewicht, mit dem das Fahrzeug verkehren darf. Das Gesamtgewicht wird im Fahrzeugausweis ausgewiesen und ist entsprechend auch im IVZ registriert.

Absatz 2

Zur Berechnung der Abgabe werden je nach Fahrzeugart unterschiedliche Tarife (Betrag pro Kilometer;

s. Anhang 2 zum EFAG) verwendet. Diese Tarife werden nach Fahrzeugarten differenziert, um pro gefahrenen Kilometer einen möglichst äquivalenten Abgabebetrag zu erzielen, wie dies mit den Mineralölsteuern bei den Benzin- und Dieselfahrzeugen der Fall ist. Aus praktischen Gründen werden ähnliche Fahrzeugarten zu Abgabekategorien zusammengefasst, weil die Anzahl der Fahrzeugarten relativ hoch ist und gleichzeitig einige Fahrzeugarten nur wenige Fahrzeuge umfassen.

Absatz 3

Die spezifische Regelung für Fahrzeugkombinationen schwerer Nutzfahrzeuge im Gütertransport entspricht der Regelung bei der LSVA (Art. 6 Abs. 2 SVAG). Auch das SVAG sieht die Möglichkeit vor, dass bei Fahrzeugkombinationen das Gesamtzugsgewicht anstelle des Gesamtgewichts herangezogen werden kann. Das Gesamtzugsgewicht ist das Gesamtgewicht bei einer Kombination, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger (Art. 7 Abs. 6 VTS).