Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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Absatz 4
Die einzelnen Fahrzeugarten werden in der VTS definiert. Die Angabe zur Fahrzeugart des jeweiligen Fahrzeugs ist Bestandteil des Fahrzeugausweises. Diese Angaben sind auch im IVZ erfasst. Damit bei Anpassungen der VTS nicht das Gesetz angepasst werden muss, obliegt die Zuteilung der in der VTS definierten Fahrzeugarten zu den einzelnen Abgabekategorien dem Bundesrat, der die erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung zu diesem Gesetz zu erlassen hat.
Artikel 9 Pauschale Abgabe
Absatz 1
Für die Abgabekategorien Motorräder und Motorfahrräder ist die Abgabe in Form eines Pauschalbetrags zu entrichten. Wie unter Ziffer 2.1.3.5 detailliert dargelegt, stünde der Erhebungsaufwand bei einer fahrleistungsabhängigen Abgabe im Vergleich zum geringen Abgabebetrag von durchschnittlich nur rund 80 Franken pro Jahr in einem ungünstigen Verhältnis. Überdies würden für die Ermittlung der Fahrleistung von Motorrädern mit Ausnahme der Selbstdeklaration, welche keine Ausscheidung von Auslandkilometern zulässt, noch keine vergleichbaren Lösungen zur Verfügung stehen wie bei den Personenwagen.
Absatz 2
Aus erhebungstechnischer Sicht ist es bei den Abgabekategorien der Personenwagen und der leichten Nutzfahrzeuge in der Mehrzahl der Fälle einfacher und kostengünstiger, wenn im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge eine Abgabe in pauschaler Form entrichten. Auch aus Sicht der ausländischen Gelegenheitsnutzer (z.B. Tagestourist) ist eine Pauschalabgabe mit weniger Aufwand verbunden, als sich für die fahrleistungsabhängige Abgabe zu registrieren. Trotzdem soll die Möglichkeit bestehen, sich für eine fahrleistungsabhängige Abgabe zu entscheiden, die bei inländischen Fahrzeugen zur Anwendung kommt (Nichtdiskriminierungsgebot). Dies dürfte insbesondere bei Grenzgängern mit kurzen Arbeitswegen der Fall sein, bei denen der jährlich zu entrichtende Abgabebetrag nach der Fahrleistung unter der Jahrespauschale liegt.
Halterinnen und Halter (bzw. Fahrzeugführerinnen und -führer) von im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen haben deshalb die Wahl, entweder eine fahrleistungsabhängige Abgabe oder die Abgabe in Form einer Pauschale zu entrichten.
Absatz 3
Für inländische Fahrzeuge der Abgabekategorien Motorräder und Motorfahrräder wird die Abgabe pauschal für ein Jahr erhoben. Dies ermöglicht eine einfache und effiziente Umsetzung. Zudem orientiert sich die Jahrespauschale an bestehenden Modellen vergleichbarer Abgaben und trägt der typischen Nutzung solcher Fahrzeuge im Inland Rechnung (permanente Nutzung).
Absatz 4
Bei ausländischen Fahrzeugen der Abgabekategorien Personenwagen, leichte Nutzfahrzeuge und Motorräder richtet sich die pauschale Abgabe nach der tatsächlichen Aufenthaltsdauer im Schweizer Zollgebiet. Diese differenzierte Regelung berücksichtigt, dass solche Fahrzeuge nur temporär in der Schweiz verkehren und daher eine flexible, auf die Aufenthaltsdauer abgestimmte Abgabe sachgerechter ist als eine fixe Jahrespauschale. Sie folgt damit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und stellt sicher, dass Halterinnen und Halter von ausländischen Fahrzeugen nicht unangemessen belastet werden.
Artikel 10 Abgabetarife
Absatz 1
Die Erläuterungen zu den Tarifen und Pauschalen finden sich in den Erläuterungen zum Anhang 2 des EFAG.
Absatz 2
Die Tarifmodelle wurden aufgrund der aktuell verfügbaren Daten entwickelt. Das Referenzgewicht für die Elektrofahrzeuge basiert auf den im IVZ vorhandenen Werten für Fahrzeuge, die von 2019 bis Ende Juni 2024 zugelassen wurden. Für Personenwagen beträgt das Referenzgewicht basierend auf diesem Datensatz beispielsweise 2'383 Kilogramm. Beim Fahrzeuggewicht der Elektrofahrzeuge könnten sich künftig wesentliche Änderungen ergeben. Beispielsweise könnte in der Modellpalette der Fahrzeughersteller vermehrt kleinere und damit leichtere Fahrzeuge angeboten oder das Batteriegewicht könnte aufgrund neuer technologischer Innovationen reduziert werden. Werden die Elektrofahrzeuge künftig