Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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sich ab einem bestimmten Zeitpunkt kaum mehr Abgabepflichtige für diese Ermittlungsart entscheiden sollten. Gleichzeitig soll heute im Sinne der Technologieneutralität keine Ermittlungsart ausgeschlossen werden, die sich erst im Rahmen der künftigen Entwicklungen am Markt etabliert. Daher wird dem Bundesrat zusätzlich die Kompetenz erteilt, gegebenenfalls auch andere als die in Absatz 1 aufgeführten Ermittlungsarten vorsehen zu können.

Absatz 3

Bemessungsgrundlage für die Abgabe ist die Fahrleistung im Zollgebiet. Bei der Ermittlung der Fahrleistung mittels eines Erfassungssystems eines Anbieters werden deshalb die im Ausland gefahrenen Kilometer nicht berücksichtigt. Um bei der Ermittlung der Fahrleistung nach dem Kilometerstand den Umstand zu berücksichtigen, dass Fahrzeuge teilweise auch im Ausland verkehren, kann der Bundesrat einen Pauschalabzug für die im Ausland gefahrenen Kilometer gewähren. Diese Lösung erlaubt eine zweckmässige Berücksichtigung der im Ausland gefahrenen Kilometer im Rahmen der Selbstdeklaration (s. auch Ausführungen unter Ziff. 2.1.6.3 zum Abschnitt Selbstdeklaration).

Absatz 4

Die Abgabepflichtigen müssen zu Beginn der Abgabepflicht angeben, mit welcher Methode die Fahrleistung ermittelt wird. Grundsätzlich sind sie anschliessend an diese Ermittlungsmethode gebunden. Aufgrund ändernder Umstände, die sich auf die Fahrzeugnutzung auswirken, kann ein Wechsel der Ermittlungsmethode jedoch angezeigt sein. So dürfte eine abgabepflichtige Person, die sich ursprünglich für die Selbstdeklaration entschieden hat, aus irgendwelchen Gründen aber plötzlich häufig im Ausland unterwegs ist, ein Interesse daran haben, auf ein Erfassungssystem eines Anbieters zu wechseln und so sicherzustellen, dass die Abgabe nur auf Inlandkilometern bezahlt werden muss. Mit Absatz 4 wird die Möglichkeit für einen solchen Wechsel geschaffen. Bestimmte Gründe sind für einen solchen Wechsel nicht erforderlich.

Aufgrund des damit einhergehenden administrativen Aufwandes und um zu verhindern, dass etwa für eine einzelne Auslandfahrt kurzfristig hin- und hergewechselt wird, wird die Wechselmöglichkeit auf einmal pro Abgabeperiode eingeschränkt.

Absatz 5

Damit ausländische Elektrofahrzeuge nach der Fahrleistung veranlagt werden können, muss der Dienst eines Anbieters in Anspruch genommen werden. Nebst der Registrierung beim BAZG und der Ermittlung der Fahrleistung übernimmt dieser auch das Inkasso. Dies entspricht dem LSVA-Modell, bei dem EETS-Anbieter ebenfalls für die Registrierung und das Inkasso der Schwerverkehrsabgabe bei ausländischen Fahrzeugen zuständig sind. Das Zahlungsausfallrisiko liegt somit beim Anbieter und ein im Ausland unter Umständen aufwändig durchzusetzendes Inkassoverfahren entfällt für den Bund.

Die periodische Meldung des Kilometerstands (Selbstdeklaration) kommt für ausländische Elektrofahrzeuge nicht in Betracht, da der überwiegende Teil der Fahrleistung üblicherweise im Ausland erbracht wird und der Vollzugsaufwand angesichts der geringen Anzahl Abgabepflichtiger, die sich für diese Ermittlungslösung entscheiden würden, unverhältnismässig gross wäre.

Artikel 14 Erfassung der Daten zur Ermittlung der Fahrleistung

Absatz 1

Die Mitwirkungspflicht der Abgabepflichtigen richtet sich grundsätzlich nach dem BAZG-VG (s. Erläuterungen zu Art. 2 Abs. 2). Mit dieser Bestimmung wird präzisiert, dass die Abgabepflichtigen die Erfassung der Daten zur Ermittlung der Fahrleistung im Elektrofahrzeug während der Fahrt ununterbrochen gewährleisten müssen. Dabei spielt es keine Rolle, welches Erfassungssystem zur Anwendung kommt, wobei Erfassungssystem im Sinne dieses Gesetzes weit zu verstehen ist und jede Art der Kilometererfassung zur Ermittlung der Fahrleistung in Betracht kommt – nebst einem Erfassungssystem eines Anbieters insbesondere auch der Kilometerzähler des betreffenden Elektrofahrzeugs.

Das bedeutet, dass das System, das der Anbieter zur Erfassung der Fahrleistung verwendet, im dafür bestimmten Fahrzeug korrekt bedient werden muss und keine Manipulationen daran vorgenommen werden dürfen.

Entscheidet sich eine abgabepflichtige Person für die Selbstdeklaration, bedeutet dies vor allem, dass sie keine Manipulationen am Kilometerzähler vornehmen darf. Dies ist Voraussetzung, damit der Kilometerstand korrekt gemeldet wird. 67/158