Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten
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oder der letzten Anpassung der Abgabetarife durch die Bundesversammlung der Baupreisindex für den Tiefbau um mindestens drei Prozent gestiegen und der Bedarf ausgewiesen ist.
4. Abschnitt: Abgabeerhebung
Artikel 12 Geltungsbereich
Absatz 1
Absatz 1 führt die Abgabekategorien gemäss Artikel 8 Absatz 2 auf, für welche die Abgabe nach den Bestimmungen dieses Abschnitts erhoben wird.
Absatz 2
Schwere Nutzfahrzeuge zum Güter- und Personentransport nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben c und d werden grundsätzlich (s. Abs. 3) über das LSVA-System veranlagt. Entsprechend richtet sich die Abgabeerhebung für diese Abgabekategorien nicht nach diesem Abschnitt, sondern nach den Bestimmungen des 4. Abschnitts des SVAG.
Absatz 3
Da schwere Nutzfahrzeuge für den Personentransport nicht der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe unterliegen, sind sie nicht in das LSVA-Erhebungssystem eingebunden. Deshalb soll für die Erhebung der Abgabe auf inländischen Elektrofahrzeugen dieser Abgabekategorie in Abweichung von Absatz 2 alternativ die Ermittlung der Fahrleistung analog zu den Personenwagen möglich sein (s. Ziff. 2.1.6.5). Da im Grundsatz die Abgabeerhebung für schwere Nutzfahrzeuge für den Personentransport nach den Bestimmungen des SVAG erfolgt (Abs. 2), muss eine Erhebung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes beim BAZG beantragt werden. Antragstellerin oder Antragsteller ist die abgabepflichtige Person bzw. die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter.
Weil mit der Erhebung über das LSVA-System die Möglichkeit für eine genaue Ermittlung der abgabepflichtigen Fahrleistung zur Verfügung steht, ist ein Pauschalabzug für Auslandkilometer im Falle der Selbstdeklaration (s. Art. 13 Abs. 3) ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist auch deshalb angezeigt, weil mindestens zum Zeitpunkt der Einführung der Abgabe davon ausgegangen werden kann, dass Elektrobusse grossmehrheitlich im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden und bei diesem nur ein geringer Teil der gesamten Fahrleistung auf Auslandfahrten entfällt.
Artikel 13 Ermittlung der Fahrleistung
Absatz 1
Grundsätzlich soll der künftigen Entwicklung in der Fahrzeugtelematik und der Vernetzung der Fahrzeuge, beim Zugang zu Fahrzeugdaten sowie der Nutzung der Fahrzeugdaten Rechnung getragen und im Hinblick auf künftige Innovationen im Sinne der Technologieneutralität keine bestimmte Ermittlungslösung vorgeschrieben werden. Vielmehr soll der Entscheid, ob sich neue Produkte oder Dienstleistungen durchsetzen, dem Markt überlassen werden. Entsprechend ist es zielführend, dem Bundesrat die Kompetenz zur Festlegung der Art der Ermittlung einzuräumen (Abs. 2). Unabhängig davon ist heute davon auszugehen, dass langfristig die Ermittlung der Fahrleistung über einen Dienstleister (Anbieter) erfolgen wird. Der Gesetzesentwurf sieht deshalb die Möglichkeit vor, solche Anbieter zuzulassen. Dadurch können die Zuständigkeit für die Zulassung der Anbieter sowie deren Pflichten auf Gesetzesstufe geregelt werden. Diese Möglichkeit soll überdies auch deshalb vorgesehen werden, weil für die Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Abgabe auf ausländische Fahrzeuge nach Absatz 5 der Dienst eines Anbieters in Anspruch genommen werden muss.
Damit die Fahrleistung durch die Abgabepflichtigen auch ohne den Dienst eines Anbieters erfasst werden kann, soll zusätzlich eine Selbstdeklaration, d.h. eine periodische Meldung des Kilometerstands, ermöglicht werden.
Absatz 2
Wie in der Erläuterung zu Absatz 1 ausgeführt, soll dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt werden, die Art der Ermittlung der Fahrleistung festzulegen. Dies bedeutet auch, dass der Bundesrat nur eine der beiden in Absatz 1 aufgeführten Ermittlungsarten vorsehen kann. So könnte der Bundesrat nur die Selbstdeklaration vorsehen, wenn beispielsweise keine Anbieter eine Zulassung beantragen würden. Umgekehrt könnte der Bundesrat auch auf die Möglichkeit der Selbstdeklaration verzichten, wenn