Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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tendenziell leichter, dann resultieren durchschnittlich tiefere Tarife, was zu einem Einnahmerückgang führen würde. Aus heutiger Sicht ist auch noch nicht absehbar, ob sich das Durchschnittsgesamtgewicht aller Fahrzeugarten in dieselbe Richtung entwickelt. Um diese Entwicklung aufzufangen, soll dem Bundesrat mit Absatz 2 der Bestimmung die Kompetenz erteilt werden, das Referenzgewicht der verschiedenen Abgabekategorien anzupassen bzw. zu aktualisieren, sofern sich das durchschnittliche Fahrzeuggewicht des jeweiligen Fahrzeugbestandes einer Abgabekategorie um mehr als 10 Prozent verändert hat.

Absatz 3

Da es theoretisch möglich ist, dass gemäss Tarifformel für besonders leichte Fahrzeuge ein Wert unter einem Rappen pro Kilometer oder gar ein negativer Wert resultiert, wird im Absatz 3 ein Mindesttarif von 1 Rappen pro Kilometer festgelegt.

Artikel 11 Teuerungsausgleich

Die Regelung zum Teuerungsausgleich im EFAG knüpft an jene im MinöStG an. Mit der NAF-Vorlage hat das Parlament unter anderem eine Änderung des MinöStG beschlossen und dabei dem Bundesrat mit dem neu eingefügten Artikel 12f MinöStG58 die Kompetenz eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen die Mineralölsteuer (Grundsteuer und Zuschlag) der Teuerung anzupassen. Das Inkrafttreten dieser Bestimmung wurde an Bedingungen geknüpft, die heute noch nicht erfüllt sind.

Damit die Halterinnen und Halter von mit Benzin und Dieselöl angetriebenen Fahrzeugen und die Halterinnen und Halter von Elektrofahrzeugen gleichbehandelt werden, soll mit dem vorliegenden Artikel 11 ebenfalls die Möglichkeit geschaffen werden, die Abgabe der Teuerung anzupassen. Die Formulierung der Bestimmung entspricht derjenigen von Artikel 12f MinöStG. Das Referenzjahr (Ausgangszeitpunkt zur erstmaligen Teuerungsberechnung) wurde nicht im MinöStG verankert, sondern in den Erläuterungen zum Artikel zum Teuerungsausgleich in der NAF-Botschaft59 beschrieben. Als massgebendes Referenzjahr wurde das Jahr bestimmt, in welchem der Bundesbeschluss über die Schaffung des NAF in Kraft tritt. Dies war im Jahr 2018 der Fall, so dass für die vorliegende Teuerungsregelung ebenfalls auf das Jahr 2018 als Referenzjahr abgestellt wird. Damit kann sichergestellt werden, dass bei einer allfälligen Erhöhung der Mineralölsteuertarife infolge der Teuerung die Tarife auf der Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen im selben Verhältnis angehoben werden können. Damit kann die Äquivalenz zwischen der Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen und den Mineralölsteuern bei einer Teuerungsanpassung sichergestellt werden.

Die Teuerungsbestimmung im MinöStG (Art. 12f) kann erst in Kraft treten, wenn der Mineralölsteuerzuschlag nach der bereits durch die Bundesversammlung beschlossenen Erhöhung des Zuschlags um 4 Rappen ein weiteres (d.h. ein zweites Mal) durch die Bundesversammlung erhöht und in Kraft gesetzt wird. Diese Erhöhung ist gleichzeitig die letzte Anpassung im Sinne von Artikel 12f Buchstabe a MinöStG. Ab diesem Zeitpunkt (d.h. dem Inkrafttreten von Art. 12f) kann der Bundesrat die seit dem Referenzjahr (d.h. 2018) aufgelaufene Teuerung ausgleichen, sofern der Baupreisindex für den Tiefbau in dieser Zeit um mindestens 3 Prozent gestiegen und der Bedarf ausgewiesen ist.

Für die vorliegende Teuerungsbestimmung ist kein separates Inkrafttreten vorgesehen. In der Folge tritt sie gleichzeitig mit dem EFAG in Kraft. Damit der Bundesrat die Teuerung erstmalig ausgleichen kann, braucht es jedoch nach dem Inkrafttreten des EFAG eine erste Erhöhung der Abgabetarife durch die Bundesversammlung und diese Erhöhung muss auch in Kraft gesetzt werden. Demnach wäre zur Initialisierung der Teuerungsregelung die «letzte Anpassung» im Sinne des Wortlauts von Artikel 11 Buchstabe a EFAG die erste Anpassung der Abgabetarife durch die Bundesversammlung. Idealerweise erfolgt dies in Koordination mit der zweiten Erhöhung des Mineralölsteuerzuschlags. Nach dem erstmaligen Teuerungsausgleich durch den Bundesrat kann er die Teuerung sowohl auf der Mineralölsteuer (Grundtarif und/oder Zuschlag) als auch auf den Tarifen der Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen jeweils ausgleichen, nachdem seit dem letzten Teuerungsausgleich durch den Bundesrat

58 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG); BBl 2017 3373

59 Botschaft vom 18. Februar 2015 zur Schaffung eines Nationalstrassen- und Agglomerationsverkehrs-Fonds, zur Schliessung der Finanzierungslücke und zum Strategischen Entwicklungsprogramm (BBl 2015 2065), siehe Seite 2161