Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

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soll die Ausarbeitung dieser Lösung erst nach dem Entscheid über die bevorzugte Variante erfolgen. Dabei sind auch die entstehenden personellen und finanziellen Auswirkungen darzustellen. Auf Basis dieser Kosten kann geprüft werden, ob der Bund eine im Gesetzesentwurf vorgesehene Sonderregelung

– etwa ein vereinfachtes Verfahren – beanspruchen soll, da es sich um eine sehr grosse Anzahl von Fahrzeugen und Ladeeinrichtungen – bei gleichzeitig geringem Steuerrisiko – handelt. In der Botschaft können die Konsequenzen für den Bund als abgabepflichtiges Subjekt ausgewiesen werden.

4.1.2 Personell

Der Vollzug des EFAG erfordert nebst zentralen administrativen und operativen Tätigkeiten erweiterte Kontrolltätigkeiten an der Grenze und im Grenzraum sowie im Landesinneren.

Auf Stufe Bund ist gemäss einer ersten Schätzung mit 40 neuen Vollzeitstellen zu rechnen. Bestehende Strukturen können gewisse Aufgaben übernehmen, insgesamt führt die neue Abgabe aber zu einem Mehraufwand, der durch neue Stellen gedeckt werden muss. Insbesondere wird beim BAZG eine neue Organisationseinheit zu schaffen sein, welche für den korrekten Vollzug der Abgabe verantwortlich zeichnen und insbesondere für den Betrieb des Informationssystems mit den verschiedenen Schnittstellen zu den Anbietern, dem IVZ und den Kantonen, für die Sicherstellung der korrekten Datenübermittlung, für Veranlagungen nach Ermessen und das Beschwerdewesen zuständig sein wird. Die Abgabe wird zudem bei der LSVA und dem Betrieb des Verkehrsabgabeportals zu Mehraufwand führen, welcher durch zusätzliche Stellenprozente aufgefangen werden muss. Nicht zuletzt werden zusätzliche Stellen auch für Kontrolltätigkeiten an der Grenze geschaffen werden müssen, damit die korrekte Entrichtung der Abgabe durch Halterinnen und Halter ausländischer Elektrofahrzeuge sichergestellt werden kann. Trotz Informationskampagnen werden zahlreiche Reisende bei der Einreise in die Schweiz zudem Fragen haben zur Abgabenentrichtung, so dass den operativen Kräften nebst der Kontrollfunktion, vor allem zu Beginn der neuen Abgabepflicht, auch erhebliche Informationsaufgaben zukommen werden. In den obenstehend erwähnen Vollzugskosten des Bundes sind auch die Unterbringungskosten für die zusätzlichen Vollzeitstellen enthalten. Die dafür notwendigen Mittel werden zu gegebener Zeit finanzwirksam in das Budget des BBL transferiert.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete

Kantone, Gemeinden, Agglomerationen und Berggebiete erhalten direkt oder indirekt diverse Beiträge aus zweckgebundenen Einnahmen der SFSV bzw. aus dem NAF. Die Einführung der neuen Abgabe sichert die Finanzierung aller Aufgaben und Aufwendungen der SFSV bzw. des NAF. Somit profitieren Kantone, Gemeinden, Agglomerationen und Berggebiete gleichermassen von der Einführung einer Abgabe auf Elektrofahrzeuge.

Die kantonalen Strassenverkehrsämter erhalten mit der Einführung der neuen Abgabe neue Aufgaben (Erfassung des Kilometerstands anlässlich der In- und Ausserverkehrsetzung, Veranlagung und Inkasso, usw.). Für diese Aufgaben werden die Kantone jedoch entschädigt und es entstehen somit keine zusätzlichen finanziellen Belastungen.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen ersetzt die heutigen Mineralölsteuern, welche von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor entrichtet werden. Sie ist so ausgestaltet, dass bei vergleichbaren Fahrzeugen die finanzielle Belastung zwischen Verbrenner- und Elektrofahrzeugen gleich hoch ist. Im historischen Vergleich – also gegenüber der Zeit vor der breiten Elektrifizierung – stellt die neue Abgabe somit keine Mehrbelastung dar, sondern stellt die ursprüngliche Besteuerung für alle Antriebstechnologien wieder her.

In einer punktuellen Betrachtung für den Einführungszeitpunkt im Jahr 2030 ergibt sich jedoch eine gewisse Mehrbelastung für jene Teile der Bevölkerung und Wirtschaft, die bis dahin elektrisch unterwegs waren und keine Mineralölsteuern entrichten mussten. Diese Phase hatte jedoch Übergangscharakter und spiegelte nicht die langfristig beabsichtigte Gleichbehandlung aller Antriebstechnologien wider.