Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/27: Abgabe auf der Fahrleistung von Elektrofahrzeugen / Steuer auf dem Ladestrom für Elektrofahrzeuge · 158 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 84Fedlex · Erläuternder Bericht

Gleichzeitig sichert die neue Abgabe die zukünftige Finanzierung der Verkehrsinfrastrukturen. Da gut funktionierende und verlässliche Verkehrsinfrastrukturen eine zentrale Voraussetzung für einen erfolgreichen Wirtschaftsstandort Schweiz sind, ist die Vorlage aus Sicht der volkswirtschaftlichen Entwicklung positiv zu bewerten.

4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Die Vorlage orientiert sich am Status quo und ist so ausgelegt, dass Halterinnen und Halter von Elektrofahrzeugen grundsätzlich einen zu den Mineralölsteuern äquivalenten Abgabebetrag entrichten. Aufgrund dieser Ausgestaltung der neuen Abgabe ist gewährleistet, dass die Auswirkungen auf die Gesellschaft gering sind.

Durch die neue Abgabe wird eine Gleichbehandlung von Elektrofahrzeugen und konventionellen Fahrzeugen erreicht. Für Personen, welche bereits vor Einführung der neuen Abgabe ein Elektroauto besitzen, entstehen mit der Einführung der Abgabe zusätzliche Kosten. Personen, die erst nach Einführung der Abgabe von einem fossil angetriebenen Fahrzeug auf ein vergleichbares Elektroauto umsteigen, werden keine Auswirkungen spüren und mit der Abgabe auf Elektrofahrzeuge ungefähr denselben Abgabetrag bezahlen wie zuvor mit den Mineralölsteuern.

Die neue pauschale Abgabe auf schnelle E-Bikes wird zwar relativ viele Nutzerinnen und Nutzer betreffen, die Abgabe ist jedoch sehr gering und wird daher keine signifikanten Auswirkungen auf die Gesellschaft haben.

4.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Vorlage hätte negative Auswirkungen auf die Umwelt, wenn die Einführung der Abgabe auf Elektrofahrzeuge zu einer signifikanten Verlangsamung der Entwicklung der Elektromobilität führen würde (Emission von Treibhausgasen und Schadstoffen). Davon ist jedoch nach heutigem Stand nicht auszugehen.

Derzeit sind Elektrofahrzeuge in der Anschaffung noch teurer als Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Hauptgrund dafür sind die Batteriekosten. Diese sind jedoch in den letzten zehn Jahren deutlich gesunken und dürften weiter sinken. Die Erreichung der Kostenparität könnte durch weitere Entwicklungen zusätzlich beschleunigt werden. Zum einen werden die Herstellungskosten für Verbrennerfahrzeuge voraussichtlich mit der Einführung der Euro-7-Norm ab 2025 steigen. Zum anderen sorgt das wachsende Angebot preisgünstiger Modelle chinesischer Hersteller derzeit für erheblichen Druck auf dem Markt. Als Reaktion darauf haben europäische und amerikanische Hersteller – etwa Citroën und Tesla – bereits die Preise gesenkt und neue, günstigere Modelle lanciert oder angekündigt.

Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Zeitpunkt der Kostenparität (in der Anschaffung) vor 2030 erreicht wird.

Entscheidend für den Kaufentscheid sind jedoch die «Total Cost of Ownership» (TCO)68. Gemäss BFE69 liegen diese für Elektrofahrzeuge bereits heute niedriger als für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Auch wenn die Preisparität zwischen Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren und Elektrofahrzeugen bis 2025 möglicherweise nicht erreicht wird, ist in Zukunft mit sinkenden Anschaffungskosten für Elektrofahrzeuge zu rechnen (Skaleneffekte). Zudem wird das Marktangebot aufgrund der schärferen EU-Zielwerte sowie des Phase-outs von Verbrennungsmotoren ab 2035 überwiegend aus Elektrofahrzeugen bestehen. Angesichts der genannten Trends und der bereits heute niedrigeren TCO von Elektrofahrzeugen ist davon auszugehen, dass die Einführung einer Abgabe auf Elektrofahrzeuge im Jahr 2030 keinen wesentlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung für oder gegen Elektrofahrzeuge haben wird.

Die Einführung der fahrleistungsabhängigen Abgabe auf Elektrofahrzeuge dürfte langfristig, wenn der Grossteil der Fahrzeugflotte aus Elektrofahrzeugen besteht, auch positive Effekte auf die Umwelt haben:

68 Umfassen sämtliche Ausgaben über die gesamte Nutzungsdauer des Fahrzeugs hinweg, d.h. von der Anschaffung bis zum Verkauf oder zur Verschrottung.

69 BFE, Gesamtkosten von Personenwagen (TCO), Schlussbericht, 23. März 2023