Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 10Fedlex · Erläuternder Bericht

kommen aber auch andere Behördenorganisationsmodelle in Frage. Sie reichen vom status quo über die Privatisierung oder kantonale Zentralbehörden, die auch überkantonal organisiert sein könnten, bis hin zur teilweisen oder weitgehenden Zentralisierung bei einer Bundeszentralbehörde. Eine Bundeszentralbehörde könnte zudem fakultativ sein, d.h. dass die Kantone die Sachbearbeitung nur dann abgeben, wenn sie dies wünschen. Die verschiedenen Modelle werden unter Ziffer 5 näher beschrieben.

1.4 Probleme und Herausforderungen

Das New Yorker Übereinkommen ist mittlerweile veraltet. Abgesehen vom Hauptproblem der Nichtdurchsetzbarkeit bevorschusster Forderungen in vielen Ländern (Ziff. 1.1) gibt es verschiedene wichtige Fragen wie zum Beispiel die Verjährung, die im NYÜ nicht geregelt sind und die je nach Land unterschiedlich beurteilt werden, was zu Rechtsunsicherheit führt. Problematisch ist auch, dass Gesuchstellende aus der Schweiz in diversen Ländern keine unentgeltliche Prozessführung erhalten. Teilweise führt dies dazu, dass ihnen im Ausland dann auch die Unterstützung beim Alimenteninkasso versagt wird, oder dass die mit dem Inkasso zusammenhängenden Kosten von den Gesuchstellenden oder dem Schweizer Gemeinwesen getragen werden müssen.

Probleme gibt es auch beim anwendbaren Recht, welches in der Schweiz heute hauptsächlich durch das HÜ73-R geregelt ist: Die Schweiz bestimmt das anwendbare Recht nach anderen Rechtsgrundlagen als viele ausländische Staaten, die bereits das Haager Unterhaltsprotokoll ratifiziert haben. Mit einem Beitritt zum Unterhaltsprotokoll würden auch in der Schweiz moderne Regeln gelten und die Frage, welches Recht in einem internationalen Verhältnis zur Anwendung kommen würde oder könnte, wäre einfacher zu beantworten.

Die Regeln, die aktuell in der Schweiz das anwendbare Recht bestimmen, sind zum Teil nicht mehr zeitgemäss. So wird z.B. betreffend Ehegattenunterhalt immer das auf die Ehescheidung angewandte Recht angewendet, was heute angesichts der zunehmenden internationalen Mobilität der Personen oft nicht mehr sachgerecht ist. Diese veraltete Bestimmung war mit ein Grund für die Revision des HÜ73-R, welches 2007 durch das Haager Unterhaltsprotokoll ersetzt wurde.

Zu den rechtlichen Problemen kommen praktische Herausforderungen hinzu. Die Aufgabenteilung zwischen den Kantonen und dem Bund ist in keinem Erlass geregelt. Dies führt zu organisatorischen Unklarheiten. Aufgrund der föderalen Organisation des internationalen Alimenteninkassos in der Schweiz gibt es in den Kantonen und Gemeinden sehr viele Stellen, die mit der Bearbeitung internationaler Fälle zu tun haben. Viele der kantonalen und kommunalen Sachbearbeitenden bearbeiten aber nur sehr selten internationale Fälle. Unter diesen Umständen ist es nicht möglich, in diesen Kantonen und Gemeinden genügend Know-how aufzubauen, auch weil die Bearbeitung von internationalen Dossiers Fremdsprachenkenntnisse voraussetzt und juristisch komplex ist. Fragen zur Bestimmung des anwendbaren Rechts, zum ausländischen Recht, zu den notwendigen Formularen und Beilagen je nach Unterhaltstitel und Ort der Zwangsvollstreckung etc. müssen deshalb immer wieder von neuem von vielen Sachbearbeitenden abgeklärt und erlernt werden, ohne dass die gewonnenen Erkenntnisse anderen Sachbearbeitenden zugutekommen. Mehrere Kantone haben viel zu wenig Ressourcen (insbesondere auch juristische) bei der kantonalen Stelle, welche den Gemeinden beratend zur Seite stehen sollte. Viele Kantone verfügen auch nicht über geeignete Fallbearbeitungssysteme für die Bearbeitung von internationalen Fällen.

Nicht wenige Gemeinden verzichten gar komplett darauf, die Unterhaltsforderungen geltend zu machen, weil der Aufwand für sie nicht im Verhältnis zum Ertrag steht. Dies ist nicht nur für die unterhaltsberechtigten Personen nachteilig, weil ihnen keine Hilfe geleistet wird. Auch das Gemeinwesen bezahlt hier indirekt einen Preis, weil bevorschusste Gelder abgeschrieben werden müssen.

Die hiervor beschriebenen organisatorischen Probleme sind nicht neu. Schon 1989 wurde zur Behördenorganisation in der Schweiz geschrieben: «Zeitliche Verzögerungen treten insbeson-