Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten
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dere in bundesstaatlich organisierten Vertragsländern auf. Mit jeder Delegationsstufe müssen da und dort auch Einbussen bei der qualitativen Fallbetreuung in Kauf genommen werden.»17 Diese Probleme könnten anlässlich des Beitritts der Schweiz zum HUÜ gelöst werden.
1.5 Geprüfte Alternativen
Der Abschluss bilateraler Staatsverträge ist im Vergleich zu multilateralen Übereinkommen ineffizient. Bezeichnenderweise sind die USA und einige der kanadischen Provinzen, mit denen die Schweiz in den letzten Jahrzehnten im Unterhaltsbereich bilaterale Abkommen geschlossen hat, mittlerweile dem HUÜ beigetreten.
Aufgrund der Kosten wäre eine Alternative, die bestehenden Unterhaltsübereinkommen zu kündigen und künftig ganz auf das internationale Alimenteninkasso zu verzichten. Dies wäre aber nicht mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die Schweiz hat sich nämlich mit der Ratifikation der UN-Kinderrechtskonvention (KRK)18 dazu verpflichtet, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen von Kindern auch gegenüber Eltern im Ausland sicherzustellen (vgl. Art. 27 Abs. 4 Satz 1 KRK). Zudem hat die Schweiz durch die Ratifikation der KRK die Absicht erklärt, den Beitritt zu internationalen Übereinkünften sowie andere geeignete Regelungen zu fördern, um Kinder zu unterstützen, wenn die für das Kind finanziell verantwortliche Person in einem anderen Staat lebt als das Kind (Art. 27 Abs. 4 Satz 2 KRK). Hinzu kommen die positiven Effekte eines effizienten internationalen Alimenteninkassos (siehe dazu Ziff. 1.1 und 5.2), auf die man ohne rechtlichen Rahmen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit verzichten müsste.
Aus Sicht des Bundesrates ist der Beitritt der Schweiz zum HUÜ und dem dazugehörigen Protokoll die klar zu favorisierende Lösung.
1.6 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis
Das HUÜ und das HUP wurden zwischen 2003 und 2007 verhandelt. Die Schweiz war aktiv an den Verhandlungen beteiligt. Die Arbeitsgruppe über das anwendbare Unterhaltsrecht wurde vom Schweizer Delegierten Prof. Andrea Bonomi (Universität Lausanne) geleitet, der auch den offiziellen erläuternden Bericht19 zum Haager Unterhaltsprotokoll verfasst hat. Das Verhandlungsergebnis ist mit dem Schweizer Recht vereinbar.
1.7 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates
Die Vorlagen sind weder in der Botschaft vom 24. Januar 202420 zur Legislaturplanung 2023– 2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202421 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt. Sie decken sich aber mit verschiedenen Zielen des Bundesrates, die in der Legislaturplanung aufgeführt sind. So wird zum Beispiel die Chancengleichheit gefördert (Ziel 11), wenn Kinder, deren Eltern ihre Unterhaltspflichten vernachlässigen, bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche unterstützt werden, damit auch sie über genügend Ressourcen verfügen. Das Inkasso staatlich bevorschusster Unterhaltsforderungen trägt auch zur nachhaltigen Finanzierung der Sozialwerke bei (Ziel 12). Durch die Zusammenarbeit der Behörden unter dem HUÜ
17 Zingaro, Die Arbeit mit dem NYÜ, in: Volken/Hangartner, Alimenteninkasso im Ausland, Referate und Unterlagen der Tagung vom 6. Mai 1988, St. Gallen 1989
18 Übereinkommen über die Rechte des Kindes, abgeschlossen in New York am 20. November 1989, in Kraft getreten für die Schweiz am 26. März 1997, SR 0.107
19 www.hcch.net > Recouvrement des aliments > Rapport explicatif, établi par Andrea Bonomi
20 BBl 2024 525
21 BBl 2024 1440