Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten
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sein wird − wird ein effektives System zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen geschaffen, das den Bedürfnissen von Kindern und anderen Familienangehörigen gerecht wird und gleichzeitig die rechtlichen Rahmenbedingungen zwischen den Staaten harmonisiert.
3.2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des HUÜ
Das HUÜ baut auf dem NYÜ auf, welches in der Schweiz bereits seit 1977 gilt. Die wesentlichen Grundzüge bleiben unverändert. Es ersetzt zudem das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HÜ73-A/V), welches wiederum das Übereinkommen vom 15. April 195825 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern (HÜ58-A/V) ersetzt hatte. Es kann deshalb zumindest teilweise auf die Ausführungen in der Botschaft26 zum NYÜ sowie die Botschaften zum HÜ73-A/V27 und zum HÜ58-A/V28 verwiesen werden.
Zudem sei der offizielle erläuternde Bericht29 der Haager Konferenz zum HUÜ erwähnt, der auf über hundert Seiten jeden einzelnen Artikel des Übereinkommens detailliert erläutert. Die Haager Konferenz hat des Weiteren zwei Handbücher30 für Zentralbehörden und Sachbearbeiter erstellt, die die Aufgaben unter dem HUÜ detailliert beschreiben. Hinzu kommen weitere offizielle Handbücher zu einzelnen Aspekten der Unterhaltsdurchsetzung, z.B. betreffend Unterhaltsvereinbarungen.31 Zudem werden regelmässig Spezialkommissionen betreffend die praktische Anwendung des HUÜ organisiert, an welchen auch Auslegungsfragen besprochen und in Form von Schlussfolgerungen und Empfehlungen veröffentlicht werden.32 All diese Materialien können und müssen genutzt werden, wenn sich Fragen zur Auslegung des neuen Übereinkommens stellen.
Die nachfolgenden Erläuterungen beschränken sich auf die wesentlichen Änderungen im Vergleich zum NYÜ. Fragen zur Behördenorganisation und zur Umsetzung des HUÜ in der Schweiz werden unter Ziffer 5 erläutert.
Art. 2 Anwendungsbereich
Das HUÜ enthält einen «Kernanwendungsbereich» und ermöglicht den Vertragsstaaten, durch Vorbehalte oder Erklärungen den Anwendungsbereich einzuschränken und zu erweitern. Diese Anpassungen des Anwendungsbereichs gelten jeweils (nur) im Verhältnis zu jenen Staaten, die dieselben Erklärungen gemacht haben.
Das HUÜ ist primär auf Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber ihren Eltern anwendbar. Erfasst sind Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs (zur möglichen Erstreckung über dieses Alter hinaus siehe den nachfolgenden Absatz). Die Altersgrenze bedeutet, dass die Vertragsstaaten verpflichtet sind, anspruchsberechtigten Personen für Unterhalt bis zu diesem Alter Amtshilfe zu leisten. Auch einer älteren Person muss geholfen werden, sofern es um Rückstände aus der Zeit vor der Vollendung des 21. Lebensjahres geht. Die Altersgrenzen gelten auch für die direkten Anträge, die nicht bei einer Fachstelle oder der Zentralen Behörde des Bundes eingereicht werden.
Das HUÜ sieht bezüglich der Altersgrenze vor, dass jeder Vertragsstaat mittels Vorbehalts bzw. Erklärung diese auf 18 Jahre heruntersetzen oder aber auf über 21 Jahre erhöhen kann.
25 SR 0.211.221.432
26 BBl 1975 I 1566
27 BBl 1975 II 1395
28 BBl 1964 I 501
29 Abrufbar unter www.hcch.net > Recouvrement des aliments
30 Siehe Dateipfad in Fussnote 29.
31 Siehe Dateipfad in Fussnote 29.
32 Siehe Dateipfad in Fussnote 29.