Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten

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Vorliegend ist beabsichtigt, dass die Schweiz anlässlich der Ratifikation eine Erklärung abgeben wird, um den Anwendungsbereich des gesamten Übereinkommens auf die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhalt für Kinder über 21 Jahre, die sich in Ausbildung befinden, auf bis zu 25 Jahre zu erstrecken. Die Wirksamkeit der Erklärung bedingt dabei die Gegenseitigkeit; sie wird somit nur dann Auswirkungen haben, wenn auch andere Länder eine entsprechende Erklärung abgeben, so wie dies etwa Norwegen getan hat. Die EU sowie die USA haben darauf verzichtet, womit das Maximalalter im Verhältnis zu diesen bei 21 Jahren bleibt.

Vom Anwendungsbereich erfasst ist auch die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhalt zwischen Ehegatten und früheren Ehegatten, sofern er im Zusammenhang mit Kindesunterhalt geltend gemacht wird. Für solche Ansprüche muss also in jedem Fall Amtshilfe geleistet werden – nicht aber für Ehegattenunterhalt allein. Die Schweiz beabsichtigt einstweilen nicht, den Anwendungsbereich des Übereinkommens diesbezüglich mittels Erklärung zu erweitern, d.h. sie wird keine Amtshilfe leisten für Ehegattenunterhalt allein. Betreffend Ehegattenunterhalt würde somit inskünftig weniger Unterstützung geleistet, als dies heute unter dem NYÜ der Fall ist (da mittels dieser Vorlage die Kündigung des NYÜ beantragt wird; vgl. Ziff. 6.1). Dies ist insofern gerechtfertigt, als der Schutzbedarf von Ehegatten geringer ist als jener von Kindern, und die wenigen betroffenen Fälle können die mit der Beibehaltung des NYÜ verbundenen Nachteile (Komplexität der Rechtsgrundlagen, ineffiziente Abläufe) nicht aufwiegen. Es gibt heute auch fast keine Gesuche, die nur Ehegattenunterhalt allein betreffen (pro Jahr nur ca. fünf Gesuche, dies im Verhältnis zu mehreren hundert Gesuchen betreffend Kindesunterhalt). Immerhin gelten abgesehen von den Kapiteln II und III (Zusammenarbeit auf Verwaltungsebene und Anträge über die zentralen Behörden) die anderen Regeln des Übereinkommens auch für Ehegattenunterhalt allein, so insbesondere die allgemeinen Anerkennungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen der Artikel 19 ff. HUÜ.

Es steht jedem Vertragsstaat frei, den Anwendungsbereich des HUÜ auch auf weitere Ansprüche wie z.B. Verwandtenunterstützung auszudehnen. Die Schweiz wird von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen, damit die Behörden ihre beschränkten Ressourcen auf jene Situationen konzentrieren können, in denen ihre Unterstützung am dringendsten ist. Zum Anwendungsbereich des HUÜ für schutzbedürftige Personen wird auf die Ausführungen zu Artikel 37 verwiesen.

Unter dem HUÜ wird es auch möglich sein, einen Antrag auf Titelerrichtung zu stellen, wenn Unterhalt aus einer Eltern-Kind- Beziehung für eine Person, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, betroffen ist.

Der territoriale Anwendungsbereich des neuen Übereinkommens ist nicht explizit geregelt, sondern ergibt sich implizit aus den verschiedenen Bestimmungen des Übereinkommens. Er ist einerseits dann eröffnet, wenn sich die unterhaltsberechtigte oder die unterhaltspflichtige Person in der Schweiz aufhalten (in der Regel Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt); andererseits aber auch in den Fällen, in denen z.B. in der Schweiz die Zwangsvollstreckung möglich ist, weil etwa in der Schweiz Vermögenswerte vorhanden sind.

Art. 4 Bestimmung der Behörden

Jeder Vertragsstaat muss eine Zentrale Behörde bestimmen, welche die ihr durch das HUÜ übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Bundesstaaten können auch mehrere Stellen bestimmen. Zudem können Aufgaben unter dem HUÜ anderen Stellen übertragen werden (Art. 6 Abs. 3).

Für die Schweiz wird folgende Behördenorganisation vorgeschlagen, die sich an die auch bei anderen Haager Übereinkommen gewählten Organisationsmodellen anlehnt (Beweiserhebung, Zustellung, Adoption, Kindesschutz, Kindesentführungen): Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist die Zentrale Behörde. Das BJ steht im Kontakt mit dem Ausland und kümmert sich um die Übermittlung von Gesuchen. Hinzu kommen alle weiteren Aufgaben unter dem HUÜ, sofern diese nicht den Kantonen zugeordnet sind. Jeder Kanton muss eine zentrale Fachstelle bezeichnen, welche für die Vorbereitung der ausgehenden Gesuche auf Titelvollstreckung sowie für die Sachbearbeitung der eingehenden Gesuche auf Titelvollstreckung zuständig ist. Diese Lösung passt organisatorisch zum Bundesstaat Schweiz.