Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten

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Beim Betritt der Schweiz hat sie dem Ständigen Büro der Haager Konferenz die zuständigen Stellen und die Aufgabenteilung in der Schweiz anzugeben. Für die Details der Organisation und die Aufgaben der involvierten Behörden siehe die Ausführungen zum Umsetzungsgesetz unter Ziffer 5.

Art. 5−7 Aufgaben der Behörden

Wie bereits unter dem NYÜ besteht die Hauptaufgabe der Behörden unter dem HUÜ darin, zusammenzuarbeiten, um Unterhaltsentscheidungen grenzüberschreitend zu vollstrecken.

Die Aufgaben der Zentralen Behörden sind aber erweitert und detaillierter geregelt als im NYÜ. Neu sieht das HUÜ vor, dass Adressabklärungen und Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse auch unabhängig von einem Antrag auf Unterhaltsvollstreckung möglich sind, z.B. um zu prüfen, ob es überhaupt sinnvoll ist, solch einen Antrag einzureichen. So kann unnötiger Aufwand vermieden werden. Heute werden teilweise ganze Dossiers vorbereitet und teuer übersetzt, nur um herauszufinden, dass die unterhaltspflichtige Person gar nicht mehr im angegebenen Staat wohnt oder dort weder über Einkommen noch Vermögen verfügt.

Unter dem HUÜ ist auch Hilfe bei der Feststellung der Abstammung zu leisten, wenn dies zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen notwendig ist. Dies ist für die Schweiz nicht neu, denn bereits gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweiz und den USA könnte z.B. ein Kind aus der Schweiz, dessen vermuteter Vater in den USA lebt, eine Vaterschaftsklage zusammen mit einer Unterhaltsklage in den USA einreichen und von der Unterstützung der amerikanischen Behörden profitieren. Umgekehrt wird auch die Schweiz ausländischen Kindern bei der Feststellung der Abstammung helfen müssen. Auch wenn diese Aufgaben häufiger sein werden, unterscheiden sie sich nicht wesentlich von der heutigen Situation: Schon heute kann ein Kind für eine Vaterschaftsklage unentgeltliche Rechtspflege beantragen, worauf seine Interessen durch eine Anwaltsperson durchgesetzt würden. Dies bliebe inskünftig gleich, nur ist der Anspruch klarer ersichtlich.

Die Zentralen Behörden müssen auch Unterstützung bei der Rechtshilfe leisten. Um keine Doppelspurigkeiten zu schaffen, wird sich die Zentrale Behörde des Bundes darauf beschränken, allfällige Anfragen an die zuständigen Stellen gemäss den einschlägigen Haager Rechtshilfeübereinkommen weiterzuleiten, ohne selbst Aufgaben zu übernehmen.

Art. 8 Kosten

Grundsätzlich haben die Behörden die Aufgaben unter dem HUÜ kostenlos zu erledigen (Art. 8). Antragsteller können zudem unter Umständen von der unentgeltlichen Rechtspflege profitieren (Art. 14; siehe dazu auch weiter unten die Kommentierung von Art. 15–17).

Art. 9–11 Vom HUÜ vorgesehene Anträge

Will eine Person einen Antrag (z.B. auf Vollstreckung eines Unterhaltstitels) stellen, kann sie dazu den Amtshilfeweg des HUÜ nutzen. Dafür hat sie sich an die Zentrale Behörde des Vertragsstaats zu wenden, in dem sie ihren Aufenthalt hat, welche den Antrag dann an die Zentrale Behörde des ersuchten Staates weiterleitet.

Die meisten Anträge unter dem HUÜ werden auf Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln lauten; dafür werden wie bisher die Kantone zuständig sein (zur Organisation in den Kantonen siehe Art. 3 BG-HUÜ).

Es kann aber auch das Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Staat beantragt werden, wenn keine Entscheidung vorliegt, einschliesslich, soweit erforderlich, der Feststellung der Abstammung (Art. 10 Abs. 1 Bst. c HUÜ). Für solche Anträge wird die Zentrale Behörde des Bundes zuständig sein (Art. 2 Abs. 2 Bst. i BG-HUÜ), welche die konkrete Bearbeitung an geeignete Dritte wie z.B. Anwaltspersonen delegieren kann (Art. 4 Abs. 2 BG-HUÜ). Dies wird zu Mehraufwand für die Schweizer Behörden führen; es werden aber auch Kinder mit Wohnsitz in der Schweiz in den umgekehrten Situationen von dieser Regelung profitieren. Wenn z.B. ein