Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten
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Schweizer Urteil im Ausland nicht durchsetzbar ist, kann inskünftig der Antrag gestellt werden, dass im Ausland ein neuer Titel errichtet wird (Art. 10 Abs. 1 Bst. d HUÜ).
Auch Anträge auf Abänderung einer Entscheidung sind unter dem HUÜ möglich. So kann z.B. ein Kind eine Anpassung des Unterhaltsbetrags beantragen, wenn sich die Umstände geändert haben.
Neu aus Schweizer Sicht und auf den ersten Blick schwer verständlich ist die Tatsache, dass auch unterhaltspflichtige Personen unter dem HUÜ Amtshilfe für die Anerkennung oder die Abänderung von Unterhaltstiteln beanspruchen können. Auf den zweiten Blick ist die Amtshilfe in diesen Fällen aber nachvollziehbar, denn es ist für alle Parteien besser, wenn ein realistischer Unterhaltsbetrag auch effektiv durchgesetzt wird, als dass sich hohe Rückstände anhäufen, die von unterhaltspflichtigen Personen mit Wohnsitz und Einkommen im Ausland ohnehin nie bezahlt werden können. Hervorzuheben ist, dass für solche Anträge der unterhaltspflichtigen Personen kein Anspruch auf Kostenlosigkeit besteht. Es ist aber schon heute so, dass jede unterhaltspflichtige Person jederzeit eine Überprüfung und Anpassung ihrer Unterhaltspflicht verlangen und dafür auch unentgeltliche Rechtspflege beantragen kann, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Im Ergebnis wird also nichts Neues geschaffen, sondern es werden bestehende Möglichkeiten besser sichtbar und einfacher zugänglich gemacht.
Diese neuen Aufgaben sollen von der Zentralen Behörde des Bundes übernommen werden, da dies nicht mit dem Auftrag der Inkassohilfestellen vereinbar ist, die nur für unterhaltsberechtigte Personen tätig werden. Die Zentrale Behörde des Bundes kann diese an externe Anwaltspersonen delegieren, welche im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege tätig werden. Dies wird heute auch bei anderen Haager Übereinkommen so gehandhabt, insbesondere im Bereich der internationalen Kindesentführungen (siehe Art. 3 Bundesgesetz vom 21. Dezember 200733 über internationale Kindesentführung und die Haager Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen).
Art. 12 Fallbearbeitung
Die Behörden des ersuchenden Staates müssen den antragstellenden Personen behilflich sein, um sicherzustellen, dass ihre Anträge alle notwendigen Schriftstücke und Angaben umfassen. Bei Anträgen auf Titelvollstreckung und damit zusammenhängenden Anträgen wie z.B. Adressabklärungen und Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse wird dies die Aufgabe der zentralen Fachstellen der Kantone sein (Art. 3 BG-HUÜ). Für die anderen Anträge wie z.B. auf Titelerrichtung oder Titelabänderung ist demgegenüber die Zentrale Behörde des Bundes zuständig (Art. 2 BG-HUÜ).
Die vollständigen Anträge werden von der Zentralen Behörde des Bundes, an welche die zentralen Fachstellen der Kantone alle Unterlagen weiterleiten, der Zentralen Behörde des ersuchten Staates übermittelt. Dazu ist ein vom HUÜ vorgeschriebenes Formular zu verwenden.
Alle eingehenden Anträge werden von der Zentralen Behörde des Bundes entgegengenommen; Anträge auf Titelvollstreckung (und damit zusammenhängende Anträge wie z.B. Adressabklärungen und Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse) werden an die zentralen Fachstellen der Kantone zur Bearbeitung weitergeleitet, alle anderen Anträge entweder direkt durch die Zentrale Behörde des Bundes erledigt oder an Dritte delegiert. Das HUÜ schreibt vor, dass innerhalb von sechs Wochen mit vorgeschriebenem Formular der Empfang bestätigt und die ersten Massnahmen mitgeteilt werden und danach innerhalb von drei Monaten über den Sachstand zu informieren ist.
Art. 14 und 17 Effektiver Zugang zu den Verfahren
In Artikel 14 ist das Prinzip festgelegt, dass allen Antragstellenden effektiver Zugang zu den Verfahren im ersuchten Staat zu gewähren ist (inkl. Rechtsmittelverfahren). Inwieweit dafür (unentgeltliche) juristische Unterstützung zu gewähren ist, hängt von verschiedenen Faktoren