Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten
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ab, einerseits davon wie der betreffende Staat organisiert ist, aber auch von den Antragsstellenden und vom Antrag.
Gewisse Staaten sind so organisiert, dass ihre Zentralbehörde und allenfalls weitere Behörden unentgeltlich alle Unterstützung bieten, die nötig ist für die Erledigung der Anträge der Antragstellenden (Art. 14 Abs. 3). Um vergleichbare Dienstleistungen zu bieten, müsste die Zentrale Behörde des Bundes Fachpersonen mit Rechts- und Sprachkenntnissen aus der ganzen Schweiz anstellen, die mit Verfahren vor den kantonalen Gerichten vertraut sind. Dies wäre nicht effizient, da es pro Kanton teilweise nur um wenige Fälle gehen wird. Für einige Verfahren wie z.B. die Titelerrichtung werden deshalb im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege (d.h. Unentgeltlichkeit der Verfahren und – falls nötig – unentgeltliche Rechtsvertretung durch eine Anwaltsperson) externe Anwaltspersonen beauftragt werden (siehe dazu die Ausführungen unter Art. 15−17).
Artikel 14 Absatz 5, der eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung für Verfahrenskosten ausschliesst und Artikel 17 Buchstabe b betreffend unentgeltliche Unterstützung im Vollstreckungsstaat, wenn schon im Ursprungsstaat eine solche gewährt worden war, gelten auch für direkt bei Behörden eingereichte Anträge. Das ist nichts Neues, denn schon das HÜ73-A/V und das HÜ58-A/V enthielten solche Bestimmungen.
Art. 15–17 Unentgeltliche juristische Unterstützung
Berechtigte Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten für Anträge auf Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, die sie über die Zentralen Behörden stellen, unentgeltliche juristische Unterstützung ohne Prüfung ihrer finanziellen Verhältnisse (Art. 15 HUÜ). Das gleiche Anrecht auf unentgeltliche juristische Unterstützung gilt für einen gleichzeitigen Antrag auf Anerkennung und/oder Vollstreckung von Unterhalt zwischen Ehegatten oder früheren Ehegatten. Die unentgeltliche juristische Unterstützung wird in der Regel auch nach Vollendung des 21. Lebensjahres fortgeführt bzw. gewährt, soweit Rückstände aus der Zeit davor betroffen sind.
Auch öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen (z.B. bevorschussende Behörden), die Anträge auf Anerkennung und/oder Vollstreckung für Kindesunterhalt bis 21 Jahre stellen, haben Anrecht auf unentgeltliche juristische Unterstützung34.
Die unentgeltliche juristische Unterstützung erfasst einerseits die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Schweizer Rechtsverständnis (Art. 117 ff. Zivilprozessordnung35[ZPO]); andererseits geht sie darüber hinaus, da auch die Unterstützung der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Einreichen von Anträgen darunterfällt.
Während der Anspruch auf unentgeltliche juristische Unterstützung bei Anträgen von Kindern bis 21 Jahre auf Titelanerkennung und -vollstreckung sowie Titelerrichtung (inkl. Feststellung der Abstammung) oder -abänderung, die über die Zentralen Behörden gestellt werden, nicht von einer Prüfung der wirtschaftlichen Situation abhängig gemacht werden kann (Art. 15), stellt Artikel 17 klar, dass bei Anträgen z.B. von unterhaltspflichtigen Personen die üblichen Kriterien der unentgeltlichen Rechtspflege geprüft werden können. Die Schweiz wird sich hier auf das Minimum beschränken und alle Anträge, die nicht die Geltendmachung von Kindesunterhalt (gegebenenfalls mit gleichzeitig geltend gemachter Durchsetzung von Ehegattenunterhalt) betreffen, von den Kriterien gemäss Artikel 117 ff. ZPO abhängig machen.
Sofern der antragstellenden Person bereits im Ursprungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war, so ist ihr dies gemäss Artikel 17 Buchstabe b HUÜ auch im Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren zu gewähren.
Gemäss Artikel 16 HUÜ wäre es möglich, die unentgeltliche juristische Unterstützung für Kinder
– ausser bei Anträgen um Anerkennung und/oder Vollstreckung von Unterhaltstiteln – von einer Abklärung ihrer finanziellen Verhältnisse abhängig zu machen. Die Schweiz wird keine ent-
34 So ausdrücklich Erläuternder Bericht, Rz. 384
35 SR 272