Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten
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sprechende Erklärung abgeben, da Kinder, die ihre Unterhaltsansprüche auf dem Amtshilfeweg durchsetzen müssen, wohl kaum je wohlhabend sein dürften, da gemäss HUÜ nur die Ressourcen des Kindes, nicht aber die seiner Eltern, geprüft werden. Artikel 16 sieht in der Tat nur eine Prüfung der finanziellen Verhältnisse des Kindes vor, wozu die finanzielle Situation des erziehungsberechtigten Elternteils nicht gehört. Artikel 16 wurde denn auch nur aufgrund der Befürchtungen einiger weniger Staaten eingeführt, die reiche Kinder von der Amtshilfe ausschliessen wollten. Wer wohlhabend ist, würde aber wohl kaum je den eher langsamen und nicht immer effizienten Amtshilfeweg beschreiten, sondern vielmehr selbst eine Anwaltsperson mit der Rechtsdurchsetzung beauftragen. Die Prüfung würde somit nur Aufwand generieren, ohne einen erkennbaren Vorteil zu schaffen.
Art. 18 Einschränkung von Abänderungsklagen
Unter dem HUÜ werden auch unterhaltspflichtige Personen von der Amtshilfe profitieren können, so insbesondere für Abänderungsklagen. Das HUÜ sieht aber für solche Verfahren – auch wenn sie direkt bei Gerichten eingeleitet werden – Einschränkungen vor. So kann z.B. die verpflichtete Person kein Verfahren in einem anderen Vertragsstaat einleiten, um eine Änderung einer Entscheidung oder eine neue Entscheidung herbeizuführen, solange die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in dem Staat hat, in dem die Entscheidung ergangen ist. Die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung kann verweigert werden, wenn sie unter Verletzung von Art. 18 HUÜ ergangen ist (Art. 22 Bst. f). Diese Verfahrensbegrenzung reduziert die Gefahr widersprechender Entscheidungen und stellt sicher, dass nicht jeder Antrag auf Titelvollstreckung einer unterhaltsberechtigten Person mit einer Abänderungsklage der unterhaltspflichtigen Person gekontert wird.
Ausnahmsweise ist dennoch eine Abänderungsklage möglich, wenn die Parteien eine Zuständigkeitsvereinbarung schliessen, die berechtigte Person sich einlässt, im Staat des Ursprungsverfahren keine Abänderung möglich ist, oder die Entscheidung des Ursprungsstaats nicht anerkannt werden kann.
Art. 19–29 Anerkennung und Vollstreckbarerklärung
Kapitel V (Art. 19 ff. HUÜ) ersetzt das in der Schweiz seit 1976 geltende HÜ73-A/V und regelt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Unterhaltstiteln. Kapitel V modernisiert die Regeln des HÜ73-A/V, baut aber im Wesentlichen auf ihnen auf und übernimmt sie zu einem grossen Teil. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich deshalb auf die wesentlichen Neuerungen des HUÜ im Vergleich zum HÜ73-A/V.
Artikel 19 präzisiert u.a., dass die Vollstreckung eines Unterhaltstitels auch eine automatische Anpassung durch Indexierung oder Verzugszinsen umfassen kann. Dies ist unter dem NYÜ umstritten und somit eine willkommene Präzisierung.
Des Weiteren hält Artikel 19 fest, dass auch Unterhaltsvereinbarungen anerkannt und vollstreckt werden können. Gerade bei Schweizer Unterhaltsvereinbarungen, die heute vor Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (früher vor Vormundschaftsbehörden) geschlossen werden, gibt es teilweise Probleme bei der Vollstreckung im Ausland, sodass hier nunmehr Rechtssicherheit besteht: Von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bzw. Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsvereinbarungen fallen unter Artikel 19 Absätze 1 und 3 HUÜ und nicht unter Artikel 30 HUÜ, d.h. profitieren von denselben Anerkennungsregeln wie Gerichtsurteile. Dies ist wichtig, weil Mitgliedstaaten die Anerkennung und Vollstreckung der in Artikel 30 geregelten Unterhaltsvereinbarungen – wie z.B. im Rahmen von Mediationsverfahren geschlossenen Vergleichen oder notarielle Urkunden gemäss Definition von Art. 3 e
– mittels Vorbehalts ausschliessen können (was die Schweiz allerdings nicht plant). Die Schweiz wird beim Beitritt zum HUÜ gemäss Artikel 57 Absatz 1 e in Verbindung mit Artikel 25 Absatz 1 b HUÜ angeben, dass die Entscheidungen ihrer Verwaltungsbehörden (KESB und Vormundschaftsbehörden) die Voraussetzungen von Artikel 19 Absatz 3 HUÜ stets erfüllen. Ein solcher Nachweis kann auch von anderen Vertragsstaaten verlangt werden, da die Schweiz nicht angeben wird, dass sie darauf verzichte (Art. 25 Abs. 3 Bst. c).