Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten

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6 Anpassungen anderer Rechtsvorschriften (Vorlage 1 Anhang 2)

6.1 Kündigungen von Staatsverträgen

Da die neueren Übereinkommen in der Regel die älteren ersetzen, wird vorgeschlagen, zusammen mit dem Beitritt zum HUÜ und zum HUP auch die Kündigung der älteren Staatsverträge zu beantragen.

In Artikel 2 des Bundesbeschlusses wird die Kündigung des NYÜ beantragt. 99,5% aller ca. 1600 eingehenden Fälle, die im Jahr 2024 in der Schweiz in Anwendung des NYÜ in Bearbeitung waren, betrafen Vertragsstaaten des HUÜ; nur gerade einmal 9 Fälle (4 Israel, 3 Australien, 1 Nordmazedonien, 1 Marokko) kamen aus Nicht-Vertragsstaaten des HUÜ. Bei den ausgehenden Fällen ist es ähnlich: 98% aller ausgehenden 1160 Fälle gehen in Vertragsstaaten des HUÜ, nur 27 in Nicht-Vertragsstaaten (20 Australien, 2 Marokko, 2 Chile, 1 Tunesien, 1 Argentinien, 1 Seychellen). Australien wird möglicherweise in ein paar Jahren ebenfalls dem HUÜ beitreten. Davon abgesehen bliebe das NYÜ auch nach einer allfälligen Kündigung für die bereits laufenden Fälle weiterhin anwendbar (Art. 15 Abs. 2 NYÜ).

Es sind nur wenige Fälle, die nicht unter das HUÜ fallen und die nach einer Kündigung des NYÜ nicht mehr bearbeitet würden: pro Jahr einige Fälle von volljährig gewordenen Kindern in Ausbildung, ca. fünf Ehegattenunterhaltsfälle, ca. zwei neue Unterhaltsfälle mit Australien, und alle paar Jahre ein Fall mit Verwandtenunterstützung oder ein Fall mit einem Nicht-HUÜ-Vertragsstaat. Für diese zusammen ca. 20 Fälle würde man kein neues Abkommen schliessen, und es lohnt sich auch nicht, dafür ein altes Abkommen beizubehalten, welches in der Praxis zu den unter Ziffer 1.4 aufgeführten Problemen führt. Die Kündigung hat den Vorteil, dass die Rechtsgrundlagen vereinfacht werden. Zudem würde es zu einem massiven Aufwand führen, wenn ein Gesuch, das bis zum 21. Lebensjahr unter dem HUÜ durchgesetzt wurde, für die Zeit danach (oft nur eine kurze Zeit bis zum Abschluss der Ausbildung) neu unter dem NYÜ mit anderen Formularen, einer neuen Vollmacht, sowie gegebenenfalls auch anderen Belegen eingereicht werden müsste, unter Umständen aufgeteilt nach bevorschussten und nicht bevorschussten Forderungen. Ohne das NYÜ können sich die Behörden auf jene Gesuche konzentrieren, in denen der Unterstützungsbedarf am grössten ist, nämlich jene zugunsten von Kindern bis 21 Jahre. In mehreren Kantonen wird auch der Volljährigenunterhalt bevorschusst; solche Forderungen können unter dem NYÜ oft nicht durchgesetzt werden, sodass man in diesen Kantonen mit der Kündigung des NYÜ nicht viel verliert.

Das HÜ56 sowie das HÜ73-R können problemlos gekündigt werden, da das HUP sie ersetzt und ohne Reziprozitätserfordernis anwendbar ist.

Auch das HÜ58-A/V kann gekündigt werden, da es nur noch im Verhältnis zu Suriname und Macao relevant ist, im Verhältnis zu denen die Schweiz kaum Unterhaltsfälle hat. Für die anderen Mitgliedstaaten kommen entweder multilaterale oder bilaterale Staatsverträge zur Anwendung.

Das HÜ73-A/V kann demgegenüber nicht gekündigt werden, da sich sowohl der territoriale als auch der materielle Anwendungsbereich nicht ganz mit jenem des HUÜ decken.

Die weiteren Abkommen und Gegenseitigkeitserklärungen, die aufgehoben werden sollen, sind nicht im Bundesbeschluss aufzuführen, da ihre Kündigung Sache des Bundesrates ist (siehe dazu Ziff. 9). Das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen sowie die Gegenseitigkeitserklärungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den kanadischen Provinzen Manitoba und Britisch Kolumbien im Bereich der Anerkennung, Vollstreckung, Schaffung und Abänderung von Unterhaltsverpflichtungen können gekündigt werden, weil die USA und diese kanadischen Provinzen mittlerweile dem HUÜ beigetreten sind.