Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten
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Die Kündigung der Gegenseitigkeitserklärungen mit Saskatchewan und Alberta ist vertretbar, weil mit diesen Provinzen ohnehin kaum Fälle bearbeitet werden und es nur eine Frage der Zeit sein dürfte, bis Kanada seine Ratifikationserklärung auf diese Provinzen erstrecken wird.
6.2 Obligationenrecht
Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6bis
Gemäss Artikel 134 Absatz 1 Ziffer 6 OR57 beginnt die Verjährung nicht und steht still, falls sie begonnen hat, solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann. Vor dem 1. Januar 2020 lautete diese Bestimmung anders: Die Verjährung steht still, «solange eine Forderung vor einem schweizerischen Gerichte nicht geltend gemacht werden kann.»
Im Ausland ist die Rechtsdurchsetzung wegen hoher Kosten oder fehlender rechtlicher Unterstützung in der Regel kompliziert oder sehr langwierig, woran auch das HUÜ nichts ändern wird. Anders als in der Schweiz ist es im Ausland oftmals nicht möglich, die Verjährung schnell und mit wenig Aufwand zu unterbrechen, da z.B. das Institut der Betreibung im Ausland nicht bekannt ist. Viele ausländische Behörden verzichten unter dem HUÜ z.B. auf Zwangsvollstreckungsmassnahmen, wenn kein Vermögen vorhanden ist, was aber zur Folge hat, dass auch die Verjährung nicht unterbrochen wird. Solange ein Gesuch unter dem HUÜ läuft, ist es der unterhaltsberechtigten Person (was auch bevorschussende Behörden miterfasst) aber nicht erlaubt, selbst tätig zu werden (vgl. in diesem Sinne Art. 10 Abs. 2 InkHV), d.h. es besteht für sie gar keine Möglichkeit, die Verjährung zu unterbrechen, wenn die ersuchte Behörde nicht oder nicht rechtzeitig tätig wird. In Frankreich z.B. dauert es teilweise mehrere Jahre, bis die mit der Rechtsdurchsetzung beauftragten Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) bzw. Anwaltspersonen überhaupt tätig werden. Wenn dann die unterhaltspflichtige Person doch wieder zu Vermögen kommt, ist die Forderung vielleicht bereits verjährt.
Deshalb soll für Unterhaltsforderungen wieder die frühere Regelung gelten, die als neue Ziffer 6biseingefügt wird. Die Rechtsnatur der Unterhaltspflichten als familienrechtliche Verpflichtung verdient diese besondere Behandlung.
6.3 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht
Art. 49 und 83
Die Verweise auf das HÜ73-R sind durch das HUP zu ersetzen.
6.4 Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme
Art. 15
Das Bundesamt für Polizei (fedpol) betreibt gemäss dem Bundesgesetz vom 13. Juni 200858 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI) in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein automatisiertes Personenfahndungssystem (RIPOL). Dieses dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone bei der Erfüllung verschiedener Aufgaben wie z.B. zur Anhaltung oder Gewahrsamnahme bei Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahmen oder fürsorgerischer Unterbringung oder zur Verhinderung von internationaler Kindesentführung.
Bereits nach geltendem Recht können Ausschreibungen im Zusammenhang mit der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im RIPOL erfasst werden. Diese Ausschreibungen zum Zwecke der Ermittlung des Aufenthaltes erfolgen in der Regel durch kantonale Polizeibehörden im Auftrag von Staatsanwaltschaften und Sozialämtern, z.B. nach dem Einreichen eines Strafan-
57 SR 220
58 SR 361