Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 17 Seiten
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Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste
Absatz 4
asut weist in Bezug auf die Möglichkeit, Kundinnen und Kunden vom Netz trennen zu können
(Abs. 4), auf die abweichenden Positionen der einzelnen Verbandsmitglieder hin und verweist auf de ren Stellungnahmen.
Salt ist der Ansicht, dass sich das Recht, Kundinnen und Kunden unter gewissen Umständen vom Netz trennen zu können, bereits aus anderen fernmelderechtlichen Bestimmungen ergebe. Absatz 4 müsse aber an die Erreichbarkeit der Kundinnen und Kunden geknüpft werden.
Die SBB weist darauf hin, dass die Schwelle für die Trennung vom Netz präzisiert werden müsse.
Suissedigital und Sunrise lehnen insbesondere die Möglichkeit ab, Kundinnen und Kunden vom Netz trennen zu können. Sie weisen darauf hin, dass die dafür nötigen Informationen nicht bei den An bieterinnen, sondern den Zentralen vorlägen. Zudem verlange das Fernmeldegesetz grundsätzlich, dass Notdienste erreichbar sind. Weiter sei es in verschiedenen Fällen nicht möglich, vom Fernmelde netz getrennte Kunden unverzüglich zu informieren. Falls an der Bestimmung zur Trennung festgehal ten werde, wären die Entwicklungs- und Implementierungskosten enorm hoch; und die vorgesehene Frist von 12 Monaten würde dazu bei Weitem nicht ausreichen. Zudem sei die Bestimmung zu offen und zu unpräzise formuliert. Kriterien und Prozesse für die Trennung müssten zwingend in TAV fest gelegt werden.
Die Übernahme der Verantwortung, Fehlalarme zu erkennen und von tatsächlichen Notrufen unter scheiden zu müssen, wird von Sunrise entschieden abgelehnt. Werde daran festgehalten, macht Sunrise geltend, dass die Vorgaben (z. B. betr. die Dauer der Trennung) vom BAKOM in TAV festlegt werden müssten.
Swisscom begrüsst die Regelung in Bezug auf die Trennung vom Netz. Die Regelung schaffe
Rechtssicherheit. Sie beantragt jedoch vor dem Hintergrund verschiedener Spezialfälle (NG eCall112, Nicht-authentifizierte Notrufe/Unauthenticated Emergency Calls [UEC]), in denen die Erreichbarkeit aus allen drei Mobilfunknetzen sicherzustellen sei, eine Frist von 24 Monaten für die Spezifizierung, Entwicklung und Einführung entsprechender Massnahmen. Es bestünden weder die technischen Lö sungen noch die Standards dazu.
Absatz 5
Der Kanton SG erachtet die vorgesehene Umsetzungsfrist von 24 Monaten angesichts des Umfangs der herausfordernden Arbeiten als zu knapp bemessen und beantragt eine Verlängerung der Frist auf 36 Monaten. Damit könne eine sorgfältige und umfassende Umsetzung unter Sicherstellung der Funk tionalität und Stabilität des Notrufsystems sichergestellt werden.
asut, PTI+, Salt, Suissedigital, Sunrise und Swisscom ersuchen, dass die Mobilfunkanbieterinnen den Zugang zu den Notdiensten mittels RTT nur im Rahmen des öffentlichen Telefondienstes erbrin gen müssen. Aus Sicht von asut, PTI+, Salt, Sunrise und Swisscom könnten nur dann die damit ver bundenen Leistungsmerkmale sichergestellt werden. Das Funktionieren von RTT könne zudem nur si chergestellt werden, wenn alle an der Verbindung beteiligten Komponenten (vom Endgerät der Anru fenden bis zu den Ausstattung der Einsatzzentralen) RTT unterstützen.
Die SBB bereitet ihre Einsatzleitzentrale für den Empfang von Anrufen über RTT vor.
SGB-FSS und Pro Audito fordern, dass neben Sprache und Text auch bereits Video im Sinne der «Total Conversation» als Kommunikationsform in die Bestimmung aufgenommen werde. Der Zugang müsse von den Fernmeldedienstanbieterinnen barrierefrei über diese drei Kommunikationsformen ge währleistet werden. Der Bundesrat solle die Einführung mit Übergangsfristen regeln.