Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 17 Seiten

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Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste

Der Kanton BE begrüsst, dass die Hilfs- und Beratungsdienste auf der Rechnung nicht ersichtlich sein werden und so zu einem erhöhten Opferschutz beigetragen werde. Der Kanton ZH sieht eine grosse Bedeutung im Kontext von häuslicher Gewalt, da Betroffene häufig einer umfassenden Kontrolle durch ihre Partnerinnen oder Partner unterliegen.

PTI+ ist mit den Anpassungen einverstanden und unterstützen diese.

Artikel 84 Anzeige der Nummer der Anrufenden

asut, Salt und Sunrise weisen darauf hin, dass den Anbieterinnen nach Bekanntgabe einer konsoli dierten Liste der für die Rufnummernerzwingung berechtigten Organisationen eine angemessene Frist für die Umsetzung einzuräumen sei. Insbesondere solle, ähnlich wie bei der Gewährleistung der Standortidentifikation, gemäss Suissedigital und Sunrise vermieden werden, dass sich die Anbiete rinnen gezwungen sähen, die Rufnummernerzwingung temporär aufzuheben und diese nach Gesuch bewilligung wieder aufwändig zu implementieren. Sie regen an, zuerst die Gesuche zu bearbeiten und erst danach die angepasste Verordnungsbestimmung in Kraft zu setzen.

Die SBB stimmt der Anpassung und somit der Auftrennung der Leistungsmerkmale Standortidentifika tion und Rufnummernerzwingung zu. Sie bittet um Klarstellung, dass die Transportpolizei als berech tigte Organisation im Sinne der Bestimmung gelte.

Pro Juventute erachtet die Rufnummernerzwingung ohne Einwilligung der Anrufenden als wichtige Voraussetzung, um den Betrieb effizient, sicher und nachhaltig zu gestalten. Insbesondere könne da mit gegen belästigende Anrufe vorgegangen werden, ohne die Vertraulichkeit in sensiblen Fällen zu beeinträchtigen. Das gleiche Bedürfnis bestehe für den europäisch harmonisierten Dienst sowie auch die über eine geografische Nummer erbrachte Elternberatung. Pro Juventute nimmt zur Kenntnis,

dass die notwendige gesetzliche Grundlage für eine Rufnummernerzwingung auf Festnetznummer fehlt und regt daher an, diese zu schaffen.

Suissedigital erachtet es als zentral, dass, wie in den TAV vorgesehen ist, im Transit immer die kor rekte Rufnummer mit Adressierungselement des Anrufursprungs übermittelt wird, und die Rufnum mernunterdrückung erst auf der letzten Strecke erfolgt. Nur so könne Missbrauch und Nummern-Spoofing effektiv bekämpft werden.

Die Rufnummernerzwingung ist für das Tox insbesondere bei der Weiterleitung von Notfällen an die Blaulichtorganisationen, für den Schutz vor missbräuchlichen Anrufen für die Sicherstellung des Be triebs, und die Dokumentation in der Falldatenbank sowie die Nachvollziehbarkeit essenziell. Ohne diese bestehe zudem keine Rückrufmöglichkeit.

Artikel 92 Verpflichtung von Anbieterinnen

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Ziffer III

asut, Salt, Sunrise und Swisscom verlangen für die Umsetzung einzelner Vorgaben eine längere Frist, insbesondere die Vorgaben betreffend die Leistungsmerkmale (24 Monate für Art. 28, Art. 28a Abs. 4, Art. 29 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 3). Sunrise macht zudem darauf aufmerksam, dass