Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 17 Seiten

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Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste

Für SZBLIND muss der Zugang über RTT auch mittels assistiven Technologien möglich sein. Zudem müsse bei RTT die Standortidentifikation funktionieren, weil die Nutzung assistiver Technologien mehr Zeit in Anspruch nimmt.

Aus Sicht des Kantons ZH ist es wichtig, dass bei der Einführung von RTT sichergestellt wird, dass die dafür von den betroffenen Unternehmen zu tätigenden Investitionen in einem angemessenen Verhält nis zum Nutzen und zur Wirtschaftskraft dieser Unternehmen stünden.

Artikel 29 Grundsätze

asut, Salt, Suissedigital, Sunrise und Swisscom wünschen die Einbindung von allenfalls vorhande nen länderspezifischen Identifikatoren. asut bemängelt, dass in Bezug auf die Umsetzung der zeitli che Ablauf nicht aus dem Entwurf hervorgehe. Suissedigital und Sunrise machen darauf aufmerk sam, dass aufgrund der Auftrennung der Dienste bei Inkrafttreten der Verordnung die Standortidentifi kation für die Hilfs- und Beratungsdienste nicht mehr gewährleistet werden müsse und dürfe, bzw. erst (wieder) nach Genehmigung eines entsprechenden Gesuchs von einem dieser Dienste durch das BA KOM. Es solle ein Ablauf mit entsprechenden Fristen festgelegt werden, um für die Anbieterinnen un nötige Aufwände für die Deaktivierung und einer allfälligen Wiederimplementierung der Standortidenti fikation bei den Hilfs- und Beratungsdiensten zu verhindern.

Die SBB findet die kann-Formulierung nicht sinnvoll. Die Verpflichtung zur Weiterleitung der Standorti dentifikation müsse verbindlich festgelegt werden. Die Nummer der Transportpolizei müsse direkt oder über die Kurznummern der Polizei miteinbezogen werden.

Pro Juventute weist darauf hin, dass sie aufgrund der Auftrennung der Dienste und der in Bezug auf die Standortidentifikation vorgesehenen Bedingungen, das Recht auf die Standortidentifikation verlö ren. Die Beratenden seien regelmässig mit akuten und lebensbedrohlichen Krisensituation konfron tiert, die sich im Rahmen des Gesprächs ergeben und in denen in der Folge eine Intervention durch die Blaulichtorganisationen erfolgen müsse. Die Standortdaten würden nicht durch die Pro Juventute abgefragt, sondern in besagten Ausnahmefällen durch die intervenierenden Blaulichtorganisationen. Die Möglichkeit, dass die Einsatzkräfte zwecks zeitkritischer Intervention in diesen Fällen auf die Standortdaten zugreifen können, ist von zentraler Bedeutung. Ein Wegfallen erschwert die Zusam menarbeit unnötig.

PTI+ ist mit den Anpassungen einverstanden und unterstützt diese.

Tox macht ein grosses Interesse geltend, dass sie weiterhin die Standortidentifikation nutzen können. Die Informationen seien bei der Weiterleitung von Notfällen an die Blaulichtorganisationen Vorausset zung für einen schnellen Einsatz vor Ort. Der Standort werde auch für die Erkennung und örtliche Zu ordnung von Trends sowie auch zum Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme des Dienstes (Vortäuschen einer Vergiftung) genutzt.

Artikel 29a Pflichten der Mobilfunkkonzessionärinnen

Salt, Suissedigital, Sunrise und Swisscom weisen darauf hin, dass für eine fristgerechte Umset zung von NG eCall die angepassten technischen und administrativen Vorschriften vorliegen müssten, bzw. die Umsetzungsfrist erst bei Vorliegen dieser Grundlagen zu laufen beginne. Swisscom weist darauf hin, dass die Vorgaben für eCall112 für NG eCall112 analog übernommen werden müssten.

PTI+ sind mit den Anpassungen einverstanden und unterstützen diese.