Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 17 Seiten

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Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste

die Umsetzungsfristen und die Prozesse so festlegt werden sollen, dass unnötige Aufwände für eine Deaktivierung und nachfolgende, allfällige erneute Implementierung für die Leistungsmerkmale verhin dert werden.

Suissedigital fordert für die Umsetzung der neuen Bestimmung zur Leitweglenkung (Art. 28 FDV)

eine Verlängerung der Frist auf 24 Monate. Zudem geht sie davon aus, dass in Anhang III ein Verweis nicht korrekt ist (anstelle von Art. 28a Abs. 2 muss Abs. 3 aufgeführt werden).

3.2 Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV)

Artikel 7 Grundlegende Anforderungen

Pro Audito und SGB-FSS fordern analog der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 28a FDV und den Vorgaben für die Fernmeldedienstanbieterinnen, dass der Zugang zu den Notdiensten für alle Nutzenden barrierefrei auch über Videotelefonie sichergestellt werden muss, sowie dass auch von Seiten Endgeräte und den für diese geltenden Konformitätsbestimmungen eine barrierefreie Nutzung über die drei Kommunikationsformen Sprache, Echtzeittext und Video ermöglicht werde.

PTI+ begrüsst ausdrücklich die Anpassungen, mit der die Notdienste insbesondere für Menschen mit einer Hörbehinderung zugänglich werden.

Die SBB stimmt der Anpassung zu, da RTT nativ in den Smartphones vorhanden sei. Sie weist darauf hin, eine Liste mit den RTT-tauglichen Endgeräten und Betriebssystemen sowie die sog. Carrier-Pro file zu veröffentlichen.

3.3 Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV)

Artikel 28 Notdienste

PTI+ begrüsst ausdrücklich die explizite Trennung der Notdienste von den übrigen Diensten.

Die SBB möchte die Gelegenheit für die Einführung einer Kurznummer für die Transportpolizei nutzen (z. B. die 1117), um die Sicherheit der Bahnkundinnen und -kunden sowie des Personals zu erhöhen. Damit würden die Voraussetzungen für eine effektive und einheitliche Notrufabwicklung auch im öf fentlichen Verkehr geschaffen. Es solle zudem die Zusammenarbeit bei der Notrufabwicklung mit der Polizei und deren Kurznummern geprüft werden (Annahme der Notrufe über die 112 und die 117 und danach einer Weiterleitung an die Einsatzzentrale der Transportpolizei).

Swisscom begrüsst die Unterteilung, die eine höhere Flexibilität bei der Vergabe und Zuteilung der fernmelderechtlichen Leistungsmerkmale und eine Harmonisierung der Umsetzung sicherstelle.

Artikel 28a Hilfs- und Beratungsdienste

Der Kanton VD kritisiert die Einstufung von Opferhilfe als Beratungs- und nicht als Notdienst. Der Kan ton VD betont, dass die Lokalisierungsfunktion für Anrufe auf die Kurznummer 142 unbedingt notwen dig sei.

Der Kanton GE bemängelt die Unklarheit bezüglich der Anforderungen für die Zuteilung von Kurznum mer für Beratungsdienste und will sicherstellen, dass für Anrufe auf die Nummer 142 die Rufnummern erzwingung und die Lokalisierung auf Anfrage möglich seien.