Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 17 Seiten
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Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste
Artikel 29b Betrieb eines Standortidentifikationsdienstes
PTI+ sind mit den Anpassungen einverstanden und unterstützen diese.
Die SBB stimmt der Anpassung zu. Preise, Service Level Agreement und Schnittstellen müssten früh veröffentlicht werden.
Artikel 30 Sprachübermittlung über Internet
asut, Salt, Suissedigital, Sunrise und Swisscom begrüssen die Anpassungen grundsätzlich und insbesondere auch den Verweis auf die Verhältnismässigkeit. Sie heben hervor, dass die Leistungs merkmale nicht in jedem Fall und bei jeder Konstellation, insbesondere bei einer nomadischen oder Over-The-Top (OTT) Nutzung, sichergestellt werden können. Sichergestellt werden können die Leis tungsmerkmale nur bei den eigenen Telefonanschlüssen. Es benötige zudem das Einverständnis und die Mitwirkung der Kundinnen und Kunden, deren Anlagen und Infrastruktur angepasst werden müs sen, um die Vorgaben erfüllen zu können. Alle fordern nachdrücklich, dass wie bis anhin der vertrag lich vereinbarte Hauptstandort übertragen werden sollte, wenn der eigentliche Ursprung nicht ermittelt werden könne. Ansonsten ist gemäss asut, Suissedigital, Sunrise und Swisscom insbesondere mit einer Zunahme von Anrufen über das sog. Default Routing (festgelegte Notrufzentralen, welche dieje nigen Anruf entgegennehmen, bei denen Mangels Daten zum Ursprung die Anrufe nicht zur jeweiligen ortszuständigen Zentralen geroutet werden können) zu rechnen. Aus demselben Grund der verschie denen Nutzungsmöglichkeiten sollte in der Sachüberschrift nach wie vor auf das «Internet-Protokoll» verwiesen werden.
PTI+ begrüsst die Anpassungen ebenfalls. Die Leitweglenkung und die Standortidentifikation sollten jedoch sichergestellt werden müssen, soweit es die Technik zulässt und ohne die Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit beim Aufwand.
Die SBB stimmt den Anpassungen zu. Der Verweis auf die Verhältnismässigkeit des Aufwands für die Umsetzung sei nicht zielführend, weil dadurch eine solche verzögert oder gar verunmöglicht werde. Es sollten Leitlinien (betr. nomadische Nutzung, Standortpflege) für die Firmennetze erlassen werden. Sie beantragt, die Umsetzung an die technische Machbarkeit zu knüpfen.
Artikel 81 Mitteilung der für die Rechnungstellung verwendeten Daten
Der Kanton ZH betont die Wichtigkeit, dass die Anrufe auf die Kurznummer der Opferhilfe nicht auf den Telefonrechnungen der Betroffenen erscheinen. Dies sei besonders wichtig bei häuslicher Ge walt, da betroffene Personen oft unter der Kontrolle ihrer Partner stünden und geschützt werden müssten.
143.ch ist dankbar, dass die Randdaten nicht mehr auf der Rechnung aufgeführt werden. Das erhöhe die Anonymität in Haushalten mit mehreren Personen nochmals deutlich.
asut, Salt, Suissedigital, Sunrise und Swisscom weisen darauf hin, dass die Ausdehnung des Mit teilungsverbots auf die Verbindungsdaten zu den Notdienste zu problematischen Situationen führen könne, so z. B. für einen erforderlichen Nachweis in einem Versicherungsfall oder bei strafrechtlich re levanten Sachverhalten (insb. in Zusammenhang mit Fragen, ob ein Unterlassen der Nothilfe vorlie gen könnte). Das Verbot, die Daten bekanntzugeben, solle daher auf die Hilf- und Beratungsdienste (nach Art. 28a AEFV) und den diesen entsprechenden europäischen harmonisierten Diensten (nach Art. 31b AEFV) beschränkt werden, bei denen die Anrufenden geschützt werden müssen.