Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/30: Teilrevision der Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV) · 17 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht

Änderung der Verordnung über Fernmeldedienste

Die SBB stimmt den Anpassungen zu. Die Leitweglenkung bei VoIP und Softphones sei sicherzustel len.

Pro Juventute hebt die Wichtigkeit hervor, dass gerade für die Beratung in Krisenzeiten eine Zuord nung an die richtige regionale Stelle und in der korrekten Landessprache erfolge, was sowohl die Er reichbarkeit wie auch die Wirksamkeit der Beratung stärkt. Neben der Leitweglenkung für die Nummer des europäisch harmonisierten Dienstes, welche sie auch betreiben, wünschen sie diese auch für ihre Elternberatung 24/7.

Artikel 28a Pflichten der Anbieterinnen betreffend die Notdienste

Absätze 1 und 2

asut, Salt, Suissedigital, Sunrise und Swisscom fordern die Anknüpfung der Gewährleistung der Priorisierung (nach Abs. 1) und die Vorgaben betreffend den unterbrechungsfreien Zugang im Rah men der Sicherheitskommunikation (Abs. 2) an die technische Machbarkeit, da sie nicht in jedem Fall sichergestellt werden könnten (z. B bei Grossereignissen). asut, Salt und Swisscom weisen darauf hin, dass eine Priorisierung der Anrufe nur möglich sei, wenn die Endgeräte die erforderlichen Stan dards erfüllen. Eine Priorisierung sei standardmässig einzig für die 112 vorgesehen. Die Priorisierung der Anrufe auf die Kurznummern der anderen Notdienste sei nur möglich, wenn ein international aner kannter Identifikator (Uniforme Resource Name, URN) vorliege.

Die SBB begrüsst die neue Bestimmung insgesamt und insbesondere die Priorisierung der Anrufe auf die Notdienste. Sie gibt jedoch zu bedenken, dass aufgrund der fehlenden Qualifizierung der Nummer als Notdienst (i. S. v. Art. 28 AEFV) die Erreichbarkeit von den Notrufstellen in den Zügen und die Nummer der Transportpolizei (0800 117 117) bei vorübergehenden Netztrennungen nicht sicherge stellt sei. Die Kennzeichnung der Priorisierung müsse festgelegt und Interoperabilitätstests müssten durchgeführt werden.

Pro Juventute begrüsst sowohl die Priorisierung der Anrufe auf die Notdienste wie auch die Pflicht der Anbieterinnen, die Notdienste vor drohenden Überlastungen schützen zu müssen. Sie regt jedoch an, sowohl die Priorisierung wie auch die Schutzmassnahmen nicht nur für die Notdienste vorzuse hen, sondern auf die Hilfs- und Beratungsdienste auszudehnen. Es könne insbesondere im Laufe ei nes Gesprächs auch immer wieder und unvermittelt zu einer lebensbedrohlichen Situation kommen. Der Schutz vor drohender Überlastung sichere die Erreichbarkeit des Dienstes für die Kinder und Ju gendlichen.

Absatz 3

asut, Salt, Suissedigital, Sunrise und Swisscom sind der Ansicht, dass die vorgesehene Koordinati onspflicht der Anbieterinnen unnötig sei und nicht zur Problemlösung beitrage, bzw. Rechtsunsicher heit schaffe. Nur die Ursprungs- bzw. Netzzugangsanbieterin könne das Problem allenfalls beseitigen. Es genügt, diese in die Pflicht zu nehmen.

Gemäss Suissedigital und Sunrise werden Fehlalarme im Mobilfunk meist von den Endgeräten der Kundschaft verursacht, womit die technischen Interventionsmöglichkeiten der FDA ohnehin gering seien. In erster Linie könnten die Geräte- und Softwarehersteller entsprechend geeignete Vorkehrun gen ergreifen. Die Lösung erfordere die Kooperationsbereitschaft der Geräte- und Softwarehersteller.

Alternativ, falls an der Koordinationspflicht festgehalten wird, macht Swisscom geltend, dass das BA KOM auf Stufe TAV einen entsprechenden Prozess mit konkreten Pflichten und Vorgaben festlege.