Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten
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will oder kann. Trägt die kontrollierte Person keine Ausweisdokumente auf sich, ist es der Transportpolizei nicht möglich, die Identität einwandfrei festzustellen. In solchen Fällen muss die kantonale oder kommunale Polizei beigezogen werden, da nur sie die Identität mittels Automatisiertem Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) feststellen kann. Im Zusammenhang mit der starken Zunahme der strafrechtlichen Delikte im Bahnumfeld geschieht dies bei der Transportpolizei täglich in über 10 Fällen. Der Beizug der örtlich zuständigen Polizei führt zu hohem Ressourcenaufwand und langen Wartezeiten, oft von über einer Stunde. Ausserdem werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Transportpolizei wie andere Polizistinnen und Polizisten an den Schweizer Polizeischulen ausgebildet und besitzen den Eidg. Fachausweis Polizist/in. Mit der Möglichkeit des Abgleichs mit dem AFIS kann die Sicherheit der Bevölkerung und der Mitarbeitenden der Transportpolizei erhöht, sowie die Effizienz der polizeilichen Arbeit durch die Vermeidung von Doppelspurigkeiten und unnötigen Wartezeiten gesteigert werden. Zudem können so die kantonalen und kommunalen Polizeien entlastet werden. Entsprechend wird auch das Bundesgesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr vom 18. Juni 2010 angepasst.
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007
Art. 211a
Diese neue Bestimmung hat keinen Zusammenhang mit den Änderungen des BPI. Sie ist vielmehr Folge des Bundesgerichtsurteils BGE 151 I 137, das u.a. eine Bestimmung des Gesetzes über die Luzerner Polizei vom 27. Januar 1998 aufhob, die am 24. Oktober 2022 neu eingefügt worden war und die automatisierte Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV) zur Fahndung nach Personen oder Sachen sowie zur Verfolgung von Verbrechen und Vergehen regeln sollte. Das Bundesgericht sah den Schwerpunkt des vorgesehenen Einsatzes der AFV und damit die primäre Zielsetzung der luzernischen Regelung bei der Strafverfolgung. Für deren Regelung seien jedoch nicht die Kantone, sondern der Bund zuständig. Die fragliche Regelung war somit auch deshalb aufzuheben, weil sie kompetenzwidrig erlassen wurde.
Demgegenüber führte der Bundesrat in seiner Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts35 noch aus, die Strafprozessordnung lege lediglich die Voraussetzungen für die Fahndung fest, nenne jedoch die einzelnen Fahndungsinstrumente nicht. Diese fänden sich im Polizei- und Verwaltungsrecht.36 In der Literatur wurde diese Auffassung nicht bestritten, mitunter ausdrücklich geteilt.37
Das Bundesgerichtsurteil betrifft zwar ausschliesslich die AFV, es liesse sich aber auch mit Bezug auf andere Fahndungsinstrumente argumentieren, diese würden im Rahmen von Artikel 210 StPO zu strafprozessualen Zwecken eingesetzt, weshalb sie ihre
35 BBl 2006 1085
36 Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, 1221. Noch deutlicher der Begleitbericht zum Vorentwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung, Bern, Juni 2001, S. 153: «Vor allem die Regelung und Durchführung der verschiedenen Fahndungsmassnahmen [,] ist eine Angelegenheit des Polizei- bzw. Verwaltungsrechts.»
37 Ulrich Weder, Kommentar zu Art. 210 StPO in: Andreas Donatsch/Viktor Lieber/Sarah Summers/Wolfgang Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., Zürich 2020, Art. 210 N 22