Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht
bearbeitet werden, fehlt hingegen eine Gesetzgebungskompetenz.1 Die Polizeihoheit liegt nämlich grundsätzlich bei den Kantonen. Im Bereich der inneren Sicherheit existiert zwar eine Koordinationspflicht von Bund und Kantonen (Art. 57 Abs. 2 BV). Diese stellt aber keine ausreichende rechtliche Grundlage dar für die Regelung der Bekanntgabe polizeilicher Daten von den Kantonen an den Bund oder des Informationsaustausches zwischen den Kantonen. Der Bund hat hier bislang also keine Kompetenzen zur Regelung des Austausches polizeilicher Daten.2
Zur vollständigen Umsetzung der Motion Eichenberger ist folglich eine Revision der Bundesverfassung (BV) erforderlich, sollen doch die Kantone verpflichtet werden, ihre polizeilichen Informationssysteme an die polizeiliche Abfrageplattform anzuschliessen. Die Kantone arbeiten ihrerseits an einer Konkordatslösung. Weil eine Verfassungsänderung mit diversen Unsicherheiten behaftet ist, begrüsst der Bund die parallelen Arbeiten der Kantone. Dieses Vorgehen hat sich bereits beim Vorhaben zu einer Verfassungsbestimmung zur Bekämpfung des Hooliganismus bewährt, mit dem auf Bundesebene eine Grundlage zur Bekämpfung des Hooliganismus hätte geschaffen werden sollen, sofern sich die Kantone nicht auf ein Konkordat hätten einigen können; die Arbeiten an einer Verfassungsbestimmung wurden damals zu Gunsten des von der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) erarbeiteten Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen fallen gelassen. Das parallele Vorgehen bietet eine zusätzliche Möglichkeit, um dringend notwendige Massnahmen rasch umzusetzen. Damals ging es darum, die Fangewalt anlässlich von Sportveranstaltungen in den Griff zu bekommen. Heute drängt sich eine Verbesserung des polizeilichen Informationsaustausches auf, um insbesondere die Organisierte Kriminalität effizienter zu bekämpfen.
1.1.4 Die Motion der SiK-N
Weil es für die Kantone herausfordernd ist, die erforderlichen Rechtsgrundlagen im Rahmen eines Konkordates zu schaffen, hat die Sicherheitspolitische Kommission des Nationalrats am 10. Oktober 2023 die Motion 23.4311 «Schaffung einer Verfassungsgrundlage für eine Bundesregelung des nationalen polizeilichen Datenaustausches» eingereicht, mit dem Ziel, den Bundesrat zu beauftragen, eine Verfassungsgrundlage
1 Zur Terminologie s. Bericht des Bundesrates vom 2. März 2012 in Erfüllung des Postulats Malama 10.3045 vom 3. März 2010, Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen, BBl 2012 4459, S. 4550 f.; Gutachten des Bundesamts für Justiz von 2020 über die Kompetenz des Bundes zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Austausch polizeilicher Daten zwischen Bund und Kantonen sowie für den Dat enaustausch innerhalb der Kantone, S. 6; Benjamin Schindler/Kaspar Ehrenzeller, Kurzgutachten betreffend nationale Polizei-Abfrageplattform (POLAP) zu Handen des Bundesamts für Polizei, St. Gallen 2023, S. 25; Reto Patrick Müller / Markus H. F. Mohler, Kommentar zu Art. 57 BV , in: Bernhard Ehrenzeller / Patricia Egli / Peter Hettich / Peter Hongler / Benjamin Schindler / St efan G. Schmid / Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich / St. Gallen 2023, Rz. 1 u. 4 sowie 26 u. 31, m. w. Hinw.; Robe rt Baumann, Die Angabe der Rechtsgrundlagen im Ingress der Bundeserlass e, LeGes 2014/3, S. 476.
2 BGer 1C_63/2023 vom 17. Oktober 2024, Polizeigesetz Luzern, E. 6.4; Bericht Malama (Anm. 1), S. 4550 f.; Gutachten des Bundesamts für Justiz über die Kompetenz des Bundes zur Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Austausch polizeilicher Daten zwischen Bund und Kantonen sowie für den Datenaustausch innerhalb der Kantone, 2020, S. 6; Schindler/Ehrenzeller, Kurzgutachten POLAP (Anm. 1), S. 25; Baumann (Anm. 1), S. 476.