Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/49: Teilrevision der Bundesverfassung und Änderung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes · 48 Seiten
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ähnliche Informationen werden in unterschiedlichen Systemen geführt; notwendige technische Weiterentwicklungen sind zeit- und kostenintensiv, weil funktionale Änderungen in jedem einzelnen System nachvollzogen werden müssen. Da die Daten in unterschiedlichen Systemen geführt und teilweise über Export-Funktionen – automatisiert oder manuell – in andere Systeme überführt werden, ist die Datenkonsistenz nicht sichergestellt, was Informationsverluste und Fehlentscheide verursachen kann.
Der Revisionsbedarf des BPI ist auch infolge der Totalrevision des Datenschutzgesetzes (DSG)4 offensichtlich. Im Gegensatz zur früheren Regelung stellt das DSG nun nicht mehr auf die Verantwortung für die Datensammlung und damit auf den Inhaber der Datensammlung ab, sondern ist vollständig auf die Verantwortung für die Datenbearbeitung ausgerichtet und verpflichtet somit alle Stellen, die Daten in einem Informationssystem bearbeiten. Dies ist schwer in Einklang zu bringen mit dem BPI, welches die einzelnen Informationssysteme regelt.
Im BPI sollen gestützt auf die neue Verfassungsbestimmung die gesetzlichen Grundlagen für die polizeiliche Datenabfrage unter den Kantonen und der Datenbekanntgabe der Kantone an den Bund geschaffen werden.
Neben der Umsetzung der beiden erwähnten Motionen soll eine Teilrevision des BPI die effizientere Nutzung der polizeilichen Informationen ermöglichen, die bei fedpol vorhanden sind. Dazu soll der bestehende polizeiliche Informationssystem-Verbund, der aktuell das Nationale Ermittlungssystem (NES) mit den Systemen zur Polizeikooperation und der Personenidentifikation verbindet, um weitere Informationssysteme wie das Automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) erweitert werden. Dadurch erhalten die zuständigen Behörden mit einer einzigen Abfrage Zugang zu allen Daten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Zeitaufwendige gestaffelte Abfragen jedes einzelnen Informationssystems entfallen. Rasches Handeln ist bei der Bekämpfung von Terrorismus und Organisierte Kriminalität zentral. Jede Verzögerung kann sich schwerwiegend auswirken und jeder Zeitgewinn kann ein entscheidender Vorteil sein. Ausserdem werden verschiedene Bestimmungen zu Informationssystemen im BPI und weiteren Gesetzen ergänzt, damit die vorhandenen polizeilichen Informationen den Behörden, die sie für ihre Aufgabenwahrnehmung benötigen, zur Verfügung stehen.
Schliesslich hat die Praxis gezeigt, dass der Bundessicherheitsdienst (BSD) auf Informationen aus dem Nationalen Ermittlungssystem (NES) angewiesen ist, insbesondere für den Schutz der Bundesbehörden, der völkerrechtlich geschützten Personen, der ständigen diplomatischen Missionen und der in der Schweiz ansässigen internationalen Organisationen. Auch die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Nutzung des NES angewiesen; zur Bekämpfung der Geldwäscherei und deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung soll sie zudem RIPOL abfragen dürfen. Das BPI soll entsprechend ergänzt werden.
4 SR 235.1