Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/50: Änderung der Ausweisverordnung und der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige zur Einführung der Identitätskarte mit Datenchip · 16 Seiten
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Art. 12 Abs. 4
Mit der Aufhebung von Artikel 9 Absatz 2 verbleiben zwei Anwendungsfälle, in denen die antragstellende Person ihre Fotografie selbst beibringt: jene von Artikel 14d (Ausstellung von IDK ohne Chip durch die Gemeinde) und jene von Artikel 12 Absatz 4. Entsprechend ist diese Bestimmung (die selbst unverändert beibehalten wird) neu mit einem zweiten Satz zu ergänzen, wonach die Anforderungen an die Fotografie durch das EJPD festgelegt werden.
Art. 13 Erfassung von Fotografie und Fingerabdruck
Abs. 1
Die nach geltendem Recht bestehende Möglichkeit für die antragstellende Person, eine digitale Fotografie mitzubringen, wird mittels einer Anpassung bei Artikel 9 Absatz 2 VE-VAwG aufgehoben. Dies zieht eine Anpassung beim geltenden Artikel 13 Absatz 1 nach sich.
Abs. 2
Wie beim Pass werden auch bei der Ausstellung der IDK mit Chip zwei Fingerabdrücke der antragstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und rechten Zeigefingers erfasst. Nun, da die IDK mit Chip hinzukommt, ist dieser zusätzliche Anwendungsfall eines Ausweisdokuments mit gespeicherten Fingerabdrücken in Absatz 2 erster Satz ausdrücklich zu nennen. Der zweite Satz entspricht unverändert der geltenden Fassung der Bestimmung. Der dritte Satz ist aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs inhaltlich unverändert aus dem Absatz 3 hierher verschoben worden, unter Präzisierung, dass es um die «Identitätskarte ohne Datenchip» geht.
Abs. 3
Aus den oben bei der Erläuterung von Absatz 2 erster Satz dargelegten Gründen kann im geltenden Absatz 3 der zweite Satz gestrichen werden. Der erste Satz des geltenden Absatzes 3 wird neu zum alleinigen Inhalt dieses Absatzes. Der zweite Satz des geltendes Absatzes 3 ist aus Gründen des sachlichen Zusammenhangs in den Absatz 2 verschoben.
Abs. 4
Wie der Pass wird auch die Identitätskarte mit Chip mit verkürzter Gültigkeitsdauer ausgestellt, wenn die Fingerabdrücke aus medizinischen Gründen nicht erfasst werden können. Der geltende Wortlaut des ersten Satzes von Absatz 4 wird entsprechend mit dem neuen, zusätzlichen Anwendungsfall der IDK mit Chip ergänzt. Der zweite Satz wird unverändert beibehalten.
Art. 14a Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungssatz und 3
Sachüberschrift
Bei den biometrischen Daten, wie sie in der IDK mit Chip erfasst sein werden, handelt es sich um dieselben Daten wie beim Pass. Da die Sachüberschrift des geltenden Artikels 14a allein vom «Pass» spricht, ist sie entsprechend um die neue IDK mit Chip zu ergänzen.
Abs. 1 Einleitungssatz
Im Einleitungssatz ist neben dem Pass neu auch die IDK mit Chip aufzuführen.
Abs. 3
Mit dem Hinzukommen der IDK mit Chip ist der – unveränderte – Inhalt von Absatz 3 dahingehend zu präzisieren, dass dieser einzig für den Pass gilt.