Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/50: Änderung der Ausweisverordnung und der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige zur Einführung der Identitätskarte mit Datenchip · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Der Bundesrat ging bereits zum Zeitpunkt der Ausarbeitung der Botschaft vom 8. Juni 2007 zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente davon aus, dass «in absehbarer Zeit ein Projekt zur Einführung biometrischer Daten in der Schweizer Identitätskarte gestartet werden muss».7 Dieses Projekt soll nun umgesetzt werden.
Schon heute enthält jeder gemäss AwG erstellte Ausweis – auch – biometrische Daten, also Angaben zu den physischen Merkmalen einer Person, nämlich eine Angabe zur Grösse und eine Fotografie (Art. 2 Abs. 1 Bst. g bzw. i AwG). Im Jahr 2010 ist der biometrische Pass definitiv eingeführt worden. Dieser war erstmals mit einem Datenchip als Speichermedium für Gesichtsbild und Fingerabdrücke versehen. Wenn nachfolgend von «biometrischen Daten» gesprochen wird, dann in einem engeren Sinn von der Fotografie des Gesichts und den zwei Fingerabdrücken nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung des Bundesrates vom 20. September 20028 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG) zur Speicherung auf einem Chip.9
Mit dem zusätzlichen Chip, bzw. den darin enthaltenen biometrischen Daten, wird die Fälschungssicherheit weiter erhöht und ebenso die Identitätsprüfung erleichtert. Damit werden gleichzeitig die aktuellen EU-Anforderungen an Personalausweise erfüllt.
All diese Überlegungen haben den Bundesrat dazu bewogen, zum heutigen Zeitpunkt zusätzlich zur weiterbestehenden IDK ohne Chip eine neue IDK mit Chip einzuführen. Seine Befugnis hierzu ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 3 i.V.m. Artikel 2 Absatz 2terSatz 1 AwG.
Unabhängig von der Thematik Biometrie wird in beschränktem Umfang zusätzlicher Anpassungsbedarf umgesetzt, der in jüngerer Zeit sichtbar geworden ist (Begrifflichkeit «Notpass» statt wie bisher «provisorischer Pass»).
Diese Anpassungen werden mittels einer Änderung der VAwG sowie der Verordnung des EJPD vom 16. Februar 201010 über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (nachfolgend informell: Ausweisverordnung EJPD) umgesetzt.
1.2 Geprüfte Varianten und gewählte Lösung
Das AwG sieht in seinem Artikel 2 Absatz 2terSatz 2 ausdrücklich vor, dass immer «auch eine Identitätskarte ohne Chip beantragt werden kann». Diese Gesetzesbestimmung stellt somit sicher, dass es Schweizer Bürgerinnen und Bürgern auch ab Einführung der neuen IDK mit Chip weiterhin möglich sein wird, sich eine IDK ohne Chip ausstellen zu lassen.
Würde die Schweiz auch künftig nur IDK ohne Chip anbieten, hätte dies im internationalen Vergleich ein unerwünschtes Sicherheitsgefälle zur Folge. Zudem könnten sich für Schweizer Bürgerinnen und Bürger praktische Erschwernisse ergeben, sollten in der EU nur noch Schweizer IDK mit Chip anerkannt werden, wie dies für alle von den EU-Ländern ausgestellten Ausweise ab 2031 bereits der Fall sein wird. Diesfalls könnten Schweizerinnen und Schweizer nur noch mit dem Pass in den und im Schengen-Raum reisen. Aus den oben genannten Gründen wurde diese Variante fallen gelassen.
7 BBl 2007 5171 (nachfolgend kurz: Botschaft 2007).
8 SR 143.11
9 Dieselben biometrischen Daten im engeren Sinn sieht auch die Verordnung (EU) 2019/1157, Erwägung 18, vor.
10 SR 143.111 4/16