Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/50: Änderung der Ausweisverordnung und der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige zur Einführung der Identitätskarte mit Datenchip · 16 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht
1.3 Verhältnis zur elektronischen Identität (E-ID)
Die IDK mit Chip und die E-ID sind nicht äquivalent. Die IDK mit Chip ist insbesondere auch ein Reiseausweis und soll die Reisefreiheit der Schweizerinnen und Schweizer sicherstellen. Sie erfüllt die Anforderungen der ICAO und der EU an solche Reiseausweise. Mit einer elektronischen Identität können Inhaberinnen und Inhaber datensparsam ihre Identität nachweisen, aber nicht reisen. Zwar werden international Anstrengungen unternommen, auch rein digitale Reiseausweise zu normieren (so genannte Digitial Travel Credentials, DTC), jedoch sind diese Arbeiten noch im Gange. Die Schweiz verfolgt diese Arbeiten eng und bringt sich in die internationalen Gremien ein. DTC sollen wie die E-ID in einer Wallet auf einen Mobilgerät gespeichert werden. DTC sind jedoch grundsätzlich digitale Kopien von in den meisten Fällen ebenfalls mitzuführenden physischen Reiseausweisen. Um DTC einführen zu können, müssen zuvor international und national gesetzliche Grundlagen geschaffen werden.
1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates
Die Einführung der IDK mit Chip ist nicht Gegenstand des Bundesbeschlusses vom 6. Juni 202411 über die Legislaturplanung 2023–2027.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung Internationale Standards und Vorgaben
International massgebliche Vorgabe für maschinenlesbare Reisedokumente ist das ICAO-Dokument 9303 «Machine Readable Travel Documents».12
Zentral ist im vorliegenden Zusammenhang die bereits genannte Verordnung (EU) 2019/1157. Sie gilt für die EU-Staaten seit dem 2. August 202113 und hat zwei Ziele: die Erhöhung der Sicherheit und die Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen.14 Die gestützt auf diese Verordnung erstellten Personalausweise orientieren sich an den Spezifikationen und Mindestsicherheitsstandards des ICAO-Dokuments 9303.15
Die Personalausweise in der EU sind gemäss Artikel 3 Absatz 5 Verordnung (EU) 2019/1157 mit einem Speichermedium (Chip) versehen, «das ein Gesichtsbild des Personalausweisinhabers und zwei Fingerabdrücke in interoperablen digitalen Formaten» enthält.
Für die Schweiz ist die Verordnung (EU) 2019/1157 rechtlich nicht verbindlich. Sie ist aber für die neue schweizerische IDK mit Chip in zweifacher Hinsicht von Bedeutung: Einerseits als mögliches Modell für die eigenen Spezifikationen und Mindestsicherheitsstandards, andererseits in Bezug auf das Personenfreizügigkeitsabkommen (siehe näher die Ausführungen weiter unten zum FZA zwischen der Schweiz und der EU).
11 BBl 2024 1440
12 Internet: www.icao.int > Resources > Publications > Doc Series > Doc 9303.
13 Art. 16 Verordnung (EU)2019/1157.
14 Erwägungsgrund 46 Verordnung (EU) 2019/1157.
15 Erwägungsgrund 23 sowie Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2019/1157. 5/16