Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/50: Änderung der Ausweisverordnung und der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige zur Einführung der Identitätskarte mit Datenchip · 16 Seiten
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5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die vorliegende Verordnungsänderung hat keine Ausgaben zur Folge, die von der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b der Bundesverfassung erfasst sind.
5.4 Datenschutz
Die Datenkategorien für die IDK mit Chip sind dieselben, wie sie gestützt auf das geltende AwG bereits heute für den biometrischen Pass erhoben werden. Es werden somit von den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern keine neuen, zusätzlichen Daten beschafft. Weiter ist das Ausstellungsverfahren für die IDK mit Chip dasselbe wie für den Pass. Folglich sind die Zugriffsrechte auf die Informationssysteme, die im Ausstellungsprozess für den Pass benötigt werden – also auf das Informationssystem ISA, das Informatisierte Standesregister Infostar und das Automatisierte Polizeifahndungssystem RIPOL – dieselben, wie sich auch für die Ausstellung der IDK mit Chip zur Anwendung gelangen werden. Es sind somit im Zusammenhang mit der Einführung der IDK mit Chip keine zusätzlichen datenschutzrechtlichen Vorkehrungen zu treffen.