Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/50: Änderung der Ausweisverordnung und der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige zur Einführung der Identitätskarte mit Datenchip · 16 Seiten
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Art. 12 Fotografie
Beibehalten wird – als alleiniger Absatz – einzig der Inhalt des geltenden Absatzes 3, der die Vorgaben an die Fotografie regelt (siehe hierzu näher die Ausführungen unten zum neuen Anhang). Die geltenden Absätze 1 und 2 sowie 4–6 entfallen.
Absatz 1 entfällt als Folge der Aufhebung von Artikel 9 Absatz 2 VAwG.
Die Vorgaben nach den Absätzen 2 und 4 spezifizieren ein sog. Token-Image gemäss Vorgaben der ICAO für maschinenlesbare Reisedokumente, also ein Gesichtsbild nach internationalem Standard. Bei Ausweisen mit Chip wird dieser Standard durch die Erfassungssysteme automatisch sichergestellt. Diese beiden Absätze können somit entfallen.
Die bei den Gemeinden beantragten Identitätskarten ohne Chip benötigen nicht zwingend ein solches Token-Image. Es kann also bspw. ein Automatenfoto verwendet werden. Die Fotografien, die von der antragstellenden Person mitgebracht werden, müssen aber auf jeden Fall die Vorgaben der Fotomustertafel bezüglich Belichtung, Format, Kontrast, Schärfe etc. erfüllen. Die Fotomustertafel ist verbindliche Vorgabe ebenso auch für die Fotos, die von der Gemeinde mit einem Antrag für eine Identitätskarte an die ausstellende Behörde gesandt werden.
Die Absätze 5 und 6 beziehen sich auf die Fälle nach Art. 9 Absatz 2 VAwG, wonach die antragstellende Person (sofern der Kanton dies zulässt) auf eigene Initiative selbst eine Fotografie mitbringen kann. Mit der Aufhebung dieser Möglichkeit im Zuge der vorliegenden Verordnungsänderung (Aufhebung von Art. 9 Abs. 2 VAwG) verlieren die Absätze 5 und 6 ihren sachlichen Bezugspunkt und sind somit aufzuheben.
Insgesamt können damit die geltenden Artikel 12 und 13 zu einem einzigen Artikel 12 mit der Sachüberschrift «Fotografie» und – wie eingangs bereits erwähnt – mit dem Regelungsinhalt des geltenden Absatzes 3 zusammengenzogen werden. Der geltende Artikel 13 ist entsprechend aufzuheben.
Art. 13 aufgehoben
Siehe oben die Erläuterungen zu Art. 12 VE-Ausweisverordnung EJPD.
Anhang (Art. 12): Anforderungen an die Fotografie
Bezüglich der Fotomustertafel25 wird die vorliegende Verordnungsänderung für eine formelle Bereinigung genutzt.
In formeller Hinsicht handelt es sich bei der Fotomustertafel neu nicht mehr um ein Dokument von fedpol, sondern um ein solches des EJPD. Dadurch ist der Vorgabe von Artikel 164 Absatz 2 der Bundesverfassung26 sowie von Artikel 48 Absatz 2 RVOG entsprochen, wonach eine Subdelegation an ein Bundesamt – wie sie aktuell vorliegt – nur zulässig ist, wenn ein Bundesgesetz oder ein allgemeinverbindlicher Bundesbeschluss dazu ermächtigt.
Inhaltlich besteht die Fotomustertafel aus zwei Teilen, nämlich aus Muster-Fotografien und aus einem hellgrau grundierten Begleittext mit ausformulierten Vorgaben für Format, Körperhaltung, Kopfposition, Gesichtsausdruck etc. Die Muster-Fotografien sind einerseits von normativer Bedeutung und andererseits im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c des Publikationsgesetzes27 «für die Veröffentlichung in der AS nicht [ge]eignet». Damit kommt das Dokument als Ganzes für eine externe dynamische Verweisung gemäss Fussnote 3 in Frage. Der Begleittext der Fotomustertafel hingegen lässt sich generell-abstrakt formulieren und ist somit für
25 Aktuell zu finden unter: www.fedpol.admin.ch > Pass & Identitätskarte > Beantragen > Foto > Fotomustertafel
26 SR 101
27 SR 170.512 13/16