Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/50: Änderung der Ausweisverordnung und der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige zur Einführung der Identitätskarte mit Datenchip · 16 Seiten

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den IDK. Der Unterschied besteht vielmehr darin, dass die neuen IDK elektronisch gespeicherte Daten enthalten, wobei diese Speicherung in einem Datenchip erfolgt. Dieser enthält nicht nur biometrische Daten, sondern auch Name, Vorname, Datum etc. Das Unterscheidungsmerkmal zwischen den bestehenden und den neuen IDK ist also der Chip, den letztere aufweisen.

Die Regelung befindet sich unter dem Blickwinkel der sachlichen Hierarchie auf derselben Ebene wie Artikel 2 zu den Passarten, während Artikel 3 lediglich anwendungsrelevante Aspekte des provisorischen Passes regelt. Sie wird deshalb im unmittelbaren Anschluss an die Regelung der «Passarten» als neuer Artikel 2a in den Verordnungstext eingefügt.

Art. 4 Form und Herausgabe

Der geltende Artikel 4 wird redaktionell dahingehend angepasst, dass für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement neu die Kurzform «EJPD» eingeführt wird.

Art. 5 Abs. 5

Absatz 5 wird aufgehoben. Denn die Gültigkeit von Pässen kann heute technisch nicht mehr verlängert werden. Abgesehen davon sind Passverlängerungen auch angesichts des redundanten Produktionsstandorts beim BBL nicht mehr notwendig.

Art. 5a Auslesen des Datenchips

Zwecks einheitlicher Begrifflichkeit wird redaktionell «Chip» durch «Datenchip» ersetzt.

Art. 9 Abs. 2

Gemäss geltendem Artikel 9 Absatz 2 kann das kantonale Recht vorsehen, dass die antragstellende Person eine digitale Fotografie mitbringen kann. Mit dieser Regelung setzte der Bundesrat ein Anliegen um, das bei der Vernehmlassung zur Einführung biometrischer Ausweise im Jahr 2006 seitens des Gewerbes (Fotohandel) eingebracht worden war.21 Gestützt auf die Rechtsetzungsdelegation ist es heute in einigen Kantonen zulässig, eine eigene Fotografie des Gesichts in das Ausweisdokument aufnehmen zu lassen. Fast 20 Jahre später drängt es sich nun auf, diese Regelung aufzuheben. Dies aus folgendem Grund: Heute ist es ohne grösseren technischen Aufwand möglich, ein Gesichtsbild mit einem anderen Gesichtsbild so zu überlagern oder zwei Gesichtsbilder so ineinander zu kopieren (sog. Morphing), dass ein neues Gesichtsbild entsteht, das beim maschinellen Gesichtsbildabgleich für beide Personen funktioniert. Beide Personen könnten somit denselben Ausweis benutzen, ohne dass dieser Identitätsmissbrauch maschinell detektiert werden kann. Von der antragstellenden Person mitgebrachte digitale Fotografien stellen heute somit ein Sicherheitsrisiko dar – aktuell bereits für die Pässe, künftig ebenso für die neuen IDK mit Chip. Es erscheint als wenig sinnvoll, eine neue und vor allem sicherere Ausweisart zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig ein Einfallstor für Identitätsmissbrauch offen stehen zu lassen.

Es ist zu beachten, dass die oben dargestellte Anpassung die Regelung der Fotografien beim Antragsverfahren bei den kantonalen Passbüros betrifft, die über die speziellen Geräte zur Erfassung der biometrischen Daten verfügen. Die Regelung zur Fotografie im Rahmen des Ausstellungsverfahrens bei der Wohnsitzgemeinde nach geltendem Artikel 14d Absatz 2 VAwG für IDK ohne Chip bleibt hingegen unverändert bestehen. Die Regelung, wonach die Anforderungen an die Fotografie vom EJPD festgelegt werden, ist zudem in einem zweiten verbleibenden Anwendungsfall relevant, nämlich in den Fällen von Artikel 12 Absatz 4. Dort wird sie als zweiter Satz neu eingefügt.

21 Bundesamt für Polizei, Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über Bericht und Vorentwurf zur Einführung biometrischer Ausweise (Genehmigung und Umsetzung einer Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes im Bereich Ausweis- und Ausländerrecht), Februar 2007, S. 13. 10/16