Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/50: Änderung der Ausweisverordnung und der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige zur Einführung der Identitätskarte mit Datenchip · 16 Seiten

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eine Veröffentlichung in der AS geeignet. Er wird deshalb neu – als Anhang – in die Ausweisverordnung EJPD aufgenommen. Der Begleittext ist gleichzeitig aus Gründen der Praktikabilität weiterhin auch in der Fotomustertafel enthalten.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund Finanzielle Ressourcen

Die Einführung der IDK mit Chip bringt für den Bund Aufwendungen von insgesamt rund 2.5 Mio. Franken (Projektkosten) mit sich. Davon entfällt etwa die Hälfte auf den Ausbau der Produktionsinfrastruktur beim BBL. fedpol und BBL tragen je die Hälfte der Kosten. Die Finanzierung bei fedpol erfolgt über bestehende zweckgebundene Reserven aus dem Verpflichtungskredit Pass und IDK. Die mittel- und langfristige Amortisation der Projektkosten und Deckung der Betriebsaufwände erfolgt durch kostendeckende Gebühren, fällt somit haushaltsneutral aus.

Personelle Ressourcen

Die Einführung der IDK mit Chip erfordert keine zusätzlichen personellen Ressourcen beim Bund.

4.2 Auswirkungen auf die Kantone

Kantone, die nach Artikel 4a Absatz 1 AwG die Entgegennahme von Anträgen für IDK ohne Chip an ihre Gemeinden delegiert haben, müssen aufgrund des erwarteten hohen Anteils an IDK mit Chip ihre kantonalen Erfassungsstellen ausbauen. Dies ist mit einer Verschiebung der Infrastruktur- und Personalkosten von den Gemeinden zu den Kantonen verbunden. Aufgrund des Kostendeckungsprinzips bei den Gebühren hat aber die Einführung der IDK mit Chip über die Gesamtschweiz gerechnet für die Kantone mittelbar keine Haushaltsfolgen.

Diejenigen Gemeinden, die nach kantonalem Recht zur Ausstellung von IDK (immer und ausschliesslich: IDK ohne Chip) befugt sind, werden angesichts der erwarteten Verlagerung von IDK-Ausstellungsanträgen auf IDK mit Chip mit einem Rückgang des Aufwands und der Gebühreneinnahmen konfrontiert sein.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Zuständigkeit des Bundesrates zur vorliegenden Änderung der VAwG stützt sich auf die folgenden Delegationsnormen im AwG: Artikel 1 Absatz 3 (Bestimmung der Ausweisarten), Artikel 2 Absatz 2tererster Satz (Festlegung der Ausweisarten mit Chip), 2a Absatz 1 zweiter Satz (technische Anforderungen an den Datenchip), 3 (Gültigkeitsdauer), 5 Absatz 2 (Antrags- und Ausstellungsverfahren) und 9 (Gebühren).

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Schweiz ist grundsätzlich frei in der Ausgestaltung der Identitätskarte. Aus Gründen der Interoperabilität und Reisefreiheit orientiert sie sich aber an den Vorgaben des ICAO-Dokuments 9303.