Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/50: Änderung der Ausweisverordnung und der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige zur Einführung der Identitätskarte mit Datenchip · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Für die drei beteiligten Leistungserbringer «Ausstellende Behörden», «Ausfertigungsstelle» und «fedpol» sollen die Gebühren im langjährigen Mittel kostendeckend sein. Die Gebührenanteile wurden so berechnet, dass jeder Leistungserbringer für sich im mehrjährigen Mittel Kostendeckung erreicht. Es ergibt sich dabei eine leichte bundesinterne Verschiebung der Gebührenanteile zwischen BBL und fedpol.

Der Preisüberwacher war von Beginn an in den Prozess der Gebührenfestlegung einbezogen. Er begrüsst das gewählte Vorgehen und die Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips und ist mit den vorgeschlagenen Gebühren einverstanden. Allerdings beantragt er, die Kostendeckung nach einer Konsolidierungsphase von zwei bis vier Jahren auf 80% zu senken, da die Allgemeinheit einen entsprechenden Beitrag an die Ausstellung von Ausweisen leisten soll.

Die einzelnen Gebührenansätze sind Inhalt von Anhang 2 (Gebühren für Ausweise) und Anhang 3 VE-VAwG (Gebührenaufteilung zwischen Bund und Kantonen).

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Ausweisverordnung

Ersatz eines Ausdrucks

«Provisorischer Pass»: Siehe hierzu die Erläuterungen unten bei Artikel 2, erstes Lemma. Der Begriff ist zu ersetzen bei den Artikeln 3, 5, 7, 26, 46, 52 und im Anhang 1 (Abkürzungen).

«Departement» wird ersetzt durch «EJPD» als Kurzform für das «Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement».

Art. 2 Passarten

Art. 2 VE-VAwG listet in abschliessender Aufzählung die verschiedenen Passarten auf. Die Aufzählung erfährt die folgenden Neuerungen:

− Der bisherige «provisorische Pass» heisst neu «Notpass». Es erfolgt dadurch eine Angleichung an die international übliche Begrifflichkeit (engl. «Emergency Pass»).

− Der bisherige «provisorische Diplomatenpass» heisst neu «Diplomatennotpass»;

− Der «provisorische Dienstpass» entfällt. Der Bedarf an dieser vom EDA ausgestellten Passart ist äusserst gering. Der Aufwand, um diese anzubieten, erweist sich entsprechend als unverhältnismässig.

Die neue Regelung findet grundsätzlich nur Anwendung auf die Ausweise, die ab Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnungsänderung neu ausgestellt werden. Die Gültigkeit der Ausweise, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungsänderung bereits ausgestellt waren, bleibt davon unberührt. Die mit der bisherigen Bezeichnung ausgestellten provisorischen Pässe, provisorischen Diplomatenpässe und provisorischen Dienstpässe bleiben somit bis zu ihrem regulären Ablaufdatum gültig (maximal 1 Jahr ab Ausstelldatum). Damit die erforderliche Rechtssicherheit und Transparenz gewährleistet ist, wird dieser Umstand in einer speziellen Übergangsbestimmung ausdrücklich so geregelt.

Art. 2a Arten von Identitätskarten

Der massgebliche Unterschied zwischen der bestehenden IDK und den neuen, zusätzlichen IDK ist nicht der Umstand, dass die neuen IDK biometrische Daten enthalten. Denn solche Daten enthalten in Form der Fotografie und der Angabe zur Grösse auch bereits die bestehen-