Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/50: Änderung der Ausweisverordnung und der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige zur Einführung der Identitätskarte mit Datenchip · 16 Seiten

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Gliederungstitel vor Artikel 14c

Ursprünglich wurden die schweizerischen Ausweisschriften durch die Gemeinden ausgestellt.22 Mit Inkrafttreten der Änderung des AwG gemäss Bundesbeschluss vom 13. Juni 200823 änderte sich dies: Seither ist der Kanton gemäss Artikel 5 Absatz 1 AwG die für die Antragstellung zuständige Ebene. Eine Ausnahme gilt für die IDK ohne Chip. Diese können, wenn der Kanton dies so vorsehen will, gemäss Artikel 14d Absatz 1 VAwG von der Wohnsitzgemeinde ausgestellt werden. Daran ändert sich nichts. Die neuen IDK mit Chip hingegen können – wie der biometrische Pass – einzig bei der zuständigen kantonalen Stelle beantragt werden. Die Erfassung der biometrischen Daten, also der Gesichtsbilder und Fingerabdrücke, erfordert eine spezielle Infrastruktur (Erfassungsgeräte) und ebenso auch speziell ausgebildetes Personal.24. Im Übrigen verfügen die Gemeinden nicht über den für die Speicherung der biometrischen Daten notwendigen Zugriff auf das Informationssystem ISA.

Diese Regelung der Zuständigkeit bei der Ausstellung der neuen IDK mit Chip hat zur Folge, dass die Überschrift des 2a. Abschnitts neu ausdrücklich einzugrenzen ist auf «Antragsverfahren für Identitätskarten ohne Datenchip bei der Wohnsitzgemeinde».

Art. 14c Abs. 1

Der geltende Wortlaut wird zwecks Vereinheitlichung der Begrifflichkeit (Identitätskarten ohne Datenchip) redaktionell angepasst.

Anhang 2 (Gebührensätze)

Siehe hierzu oben die Ausführungen unter Ziffer 2.2., «Gebühren».

Anhang 3 (Gebührenaufteilung)

Für die einzelnen Gebührenangaben wird auf die Ausführungen oben unter Ziffer 2.2 verwiesen. Es verbleibt die Erläuterung einer Anpassung der Begrifflichkeit in der dritten Spalte der Tabelle im Anhang 3: In der geltenden VAwG ist diese mit «Bundesanteil i.e.S.» überschrieben. Neu lautet die Formulierung konkreter «Anteil fedpol». Dieser Gebührenteil deckt die bei fedpol anfallenden Kosten für den Vollzug der Aufgaben gemäss Artikel 6b und 11 AwG.

Übergangsbestimmung

Siehe hierzu oben die Erläuterungen zu Art. 2 VE-VAwG.

3.2 Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige

Ingress

Mit der vorliegenden Änderung der VAwG wird deren Artikel 9 Absatz 2 aufgehoben. Die Bestimmung ist entsprechend aus dem Ingress zu streichen. Neu aufzunehmen sind hingegen die Artikel 12 Absatz 4 zweiter Satz VE-VAwG und 14d Absatz 2 dritter Satz VAwG, die die beiden Anwendungsfälle regeln, bei dem die Fotografien durch die antragstellende Person beizubringen sind.

22 Vgl. die ursprüngliche Fassung von Art. 5 Abs. 1 AwG: «Wer einen Ausweis erhalten will, muss im Inland bei der Wohnsitzgemeinde …persönlich vorsprechen […].» (AS 2002 3061).

23 AS 2009 5521

24 Vgl. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/1157: «Biometrische Daten werden ausschliesslich durch qualifiziertes und ordnungsgemäss befugtes Personal erfasst […].» 12/16