Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/50: Änderung der Ausweisverordnung und der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige zur Einführung der Identitätskarte mit Datenchip · 16 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

zu ihrem Ablaufdatum gültig (längstens zehn Jahre).17 Das bedeutet konkret Folgendes: Unter der Annahme, dass das aufdatierte FZA am 1. Januar 2028 in Kraft tritt, können die bis 31. Dezember 2028 ausgestellten IDK ohne Chip noch bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit im Schengen-Raum verwendet werden (zehn Jahre für Erwachsene, fünf Jahre für Kinder).

Gemäss Verordnung (EU) 2019/1157 sowie dem Vernehmlassungsentwurf vom 13. Juni 2025 des Änderungsprotokolls zum FZA kann die Schweiz für nationale Zwecke zur Identifikation im Inland weiterhin IDK ohne Chip und elektronisch gespeicherte biometrische Daten ausstellen. Diese IDK können aber nicht zum Reisen und zur Ausübung der Freizügigkeit verwendet werden. Nach Inkrafttreten des aufdatierten FZA soll allerdings anstelle der Verordnung (EU) 2019/1157 die Verordnung (EU) 2025/1208 durch die Schweiz übernommen werden. Deren Regelungen zur Identitätskarte sind sachlich weitgehend deckungsgleich mit jenen der Verordnung (EU) 2019/1157 (siehe hierzu bereits oben, Ziff. 1.1).

2.2 Umsetzungsfragen Infrastruktur in den Kantonen

Die Erfassung der biometrischen Daten erfordert eine spezielle technische Infrastruktur, insbesondere spezielle Geräte zur Erfassung der biometrischen Daten (vgl. oben, Ziff. 2.1, Abschnitt «Technische Anforderungen an die Sicherheitsmerkmale und äusserliche Vorgaben für die Ausweispapiere»).

fedpol und die Kantone gehen davon aus, dass die Schweizerinnen und Schweizer von der bisherigen IDK mehrheitlich auf die IDK mit Chip umsteigen werden, sobald diese verfügbar ist. Das Ausstellungsverfahren für die IDK mit Chip wird dasselbe sein wie jenes für den biometrischen Pass. Acht Kantone (BE, JU, LU, NW, OW, TI, UR, ZG) bearbeiten IDK-Anträge bereits heute ausschliesslich bei den kantonalen Passstellen. Bei zehn Kantonen (AG, AI, BL, GL, SH, SO, TG, VD, VS, ZH) kann die IDK ausschliesslich bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden, und acht Kantone (AR, BS, FR, GE, GR, NE, SG, SZ) lassen eine Beantragung sowohl bei der kantonalen Passstelle als auch bei der Wohnsitzgemeinde zu. Insgesamt werden heute bei ca. 1470 Gemeinden rund 30% aller IDK beantragt.

Diejenigen Kantone, die heute die Bearbeitung der IDK-Anträge ganz oder teilweise an ihre Gemeinden delegiert haben, werden somit zusätzlich zu den bereits vorhandenen Erfassungsgeräten für die Ausstellung des Passes weitere solche Geräte für die Ausstellung der neuen IDK beschaffen müssen. Die Erfassung der biometrischen Daten erfolgt aus Gründen der Qualitätssicherung durch speziell geschultes Personal. Der Betrieb zusätzlicher Erfassungsgeräte dürfte somit einen höheren Bestand an solchem Fachpersonal zur Folge haben.

Umgekehrt wird als Folge der zu erwartenden Verlagerung zu den IDK mit Chip die Arbeitslast für diejenigen Gemeinden zurückgehen, die gemäss kantonalem Recht zur Ausstellung von IDK ohne Chip befugt sind.

Gebühren Vorgehen bei der Gebührenberechnung

Gemäss Artikel 9 AwG werden – wie von der allgemeinen Regelung von Artikel 46a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199718 (RVOG) verlangt – die Gebühren für den Pass und die Identitätskarte durch den Bundesrat festgelegt. Der

17 Erläuternder Bericht des Bundesrates zum Vernehmlassungsentwurf vom 13. Juni 2025, S. 225, EDA > Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz-EU».

18 SR 172.010 7/16