Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/50: Änderung der Ausweisverordnung und der Verordnung des EJPD über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige zur Einführung der Identitätskarte mit Datenchip · 16 Seiten

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Technische Anforderungen an die Sicherheitsmerkmale und äusserliche Vorgaben für die Ausweispapiere

Die Verordnung (EU) 2019/1157 legt in ihrem Artikel 3 Absätze 1–6 Sicherheitsmerkmale fest, die die schweizerische IDK mit Chip erfüllen muss, um zum Grenzübertritt in den Schengen-Raum und zum Reisen in diesem Raum zu berechtigen. Die Identitätskarten mit Chip werden wie jene ohne Chip im ID-1-Format (Kreditkartenformat) hergestellt und sind mit einem maschinenlesbaren Bereich ausgestattet. Sie orientieren sich an den Spezifikationen und Mindestsicherheitsstandards des ICAO-Dokuments 9303 und erfüllen die Anforderungen der Buchstaben c, d, f und g des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002, geändert durch die Verordnung (EU) 2017/1954 (Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) 2019/1157); die Datenelemente der IDK mit Chip entsprechen den Spezifikationen des Teils 5 des ICAO-Dokuments 9303 (Abs. 2).

Die biometrischen IDK werden mit einem hochsicheren Chip versehen, der ein Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke in interoperablen digitalen Formaten enthält. Bei der Erfassung der biometrischen Identifikatoren werden die technischen Spezifikationen gemäss dem Durchführungsbeschluss der EU-Kommission C(2018)7767 angewandt (Art. 3 Abs. 5 Verordnung (EU) 2019/1157). Der Chip weist eine ausreichende Kapazität auf und ist geeignet, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Daten sicherzustellen. Die Daten werden nach Massgabe des obgenannten Durchführungsbeschlusses gesichert. Es kann auf sie kontaktlos zugegriffen werden. Die Staaten tauschen untereinander die Informationen aus, die für die Authentifizierung des Speichermediums wie auch für den Zugriff auf die genannten biometrischen Daten und deren Überprüfung notwendig sind (a.a.O., Abs. 6).

Verhältnis zum Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU

Gemäss EU-Recht schliesst die Freizügigkeit das Recht ein, mit einem gültigen Personalausweis oder Reisepass Mitgliedstaaten zu verlassen und in Mitgliedstaaten einzureisen.16

Das FZA sieht in Anhang I vor, dass die Vertragsparteien den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien «die Einreise in ihr Hoheitsgebiet gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses» gestatten (Art. 1 Abs. 1 Satz 1). Die Personalausweise oder Reisepässe werden dabei von den Vertragsparteien «gemäss ihren Rechtsvorschriften» ausgestellt (Art. 1 Abs. 2 Satz 3). Gemäss geltendem FZA entscheidet die Schweiz somit autonom, mit welchen Sicherheitsmerkmalen ihre Ausweisschriften, die zur Ausübung der Personenfreizügigkeit berechtigen, ausgestattet sind.

Schweizer Bürgerinnen und Bürger erhalten gestützt auf das FZA die gleichen Rechte wie EU-Bürgerinnen und Bürger und benötigen somit auch nur ein gültiges Ausweispapier, um sich frei im Schengen-Raum bewegen zu können.

Das FZA soll im Rahmen des Pakets «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» gemäss Vernehmlassungsentwurf des Bundesrates vom 13. Juni 2025 aufdatiert werden. Für die Schweizer IDK bedeutet dies, dass sie künftig auch die Regelung der Verordnung (EU) 2019/1157 einhalten soll, damit ihre Inhaberin bzw. ihr Inhaber von der Freizügigkeit Gebrauch machen und mit der IDK reisen kann. In den Verhandlungen mit der EU im Jahr 2024 wurde entsprechend dem Verhandlungsmandat des Bundesrates eine Ausnahme betreffend die Frist zur Einführung der IDK mit Chip ausgehandelt. Mit dieser Ausnahme werden die in der Verordnung (EU) 2019/1157 genannten Fristen für die Einführung biometrischer Identitätskarten derogiert. Die Schweiz erhält nach Inkrafttreten des Änderungsprotokolls zum FZA ein Jahr Zeit, um «biometrische Identitätskarten» einzuführen. Zudem bleiben alle bis zu diesem Zeitpunkt ausgestellten Schweizer Identitätskarten ohne Chip in der EU weiterhin bis

16 Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rats über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, vom 29.4.2004, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77. 6/16