Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten
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Zudem müssen aufgrund der neuen Zugriffsrechte zur Durchführung der Überprüfung insbesondere die entsprechenden Anhänge der Verordnung über das zentrale Visa-Informationssystem und das nationale Visumsystem (VISV; SR 142.512) und der Verordnung über das Einreise- und Ausreisesystem (EESV; SR 142.206) angepasst werden. Schliesslich müssen die Zugriffsrechte in der zukünftigen Verordnung über die Interoperabilität zwischen den Schengen-/Dublin-Informationssystemen (IOPV) und in der Verordnung über das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIASV) angepasst werden. Die beiden Verordnungen wurden vom Bundesrat noch nicht verabschiedet. Zurzeit ist davon auszugehen, dass die ETIASV und die IOPV Ende 2026 in Kraft treten werden, also nach den vorliegenden Verordnungsänderungen. Bei diesen beiden Verordnungen werden die Anhänge zu den Zugriffsberechtigungen entsprechend den Anhängen zur VISV und zur EESV angepasst.
4.2.2 Umsetzungsfragen
Hinsichtlich der in Ziffer 4.1.1 erwähnten Aufgaben im Rahmen der Überprüfung besteht insbesondere zur Durchführung der vorläufigen Gesundheitskontrolle nach Artikel 12 Absatz 2 der Überprüfungsverordnung noch Klärungsbedarf. Die konkrete Ausgestaltung und Durchführung der Gesundheitskontrolle sind derzeit Gegenstand von Diskussionen in den zuständigen Fachgremien (insbesondere auf EU-Ebene). Klärungsbedarf besteht insbesondere in Bezug auf die Frage, ob solche umfassenden Kontrollen in jedem Fall systematisch durchgeführt werden müssen, nur bei offensichtlichen Anzeichen einer Erkrankung oder bei offensichtlichem Bedarf für eine medizinische Betreuung. Bei der konkreten Umsetzung soll insbesondere auch die Frage, was in der Praxis realistisch umsetzbar ist, berücksichtigt werden. Ebenfalls geklärt werden muss der Umfang der Gesundheitskontrollen, das dafür vorgesehene Personal (medizinisches Personal) sowie der Folgeprozess bei der Feststellung einer erforderlichen medizinischen Versorgung oder Isolierung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit. Zum heutigen Zeitpunkt können dazu auf Verordnungsebene noch keine Ausführungen gemacht werden. Soweit möglich soll an den heute etablierten Abläufen der medizinischen Kontrolle bei illegal aufhältigen Ausländerinnen und Ausländern festgehalten werden. Das SEM wird zu einem späteren Zeitpunkt, wenn die entsprechenden Fragen geklärt sind und die Zuständigkeiten feststehen, Weisungen zur Umsetzung der vorläufigen Gesundheitskontrollen im Rahmen der Überprüfung erlassen.
Umsetzungsbedarf besteht auch hinsichtlich des unabhängigen Überwachungsmechanismus nach Artikel 10 Absatz 2 der Überprüfungsverordnung bzw. Artikel 9d E-AIG. Die Überprüfungsverordnung sieht dabei vor, dass die entsprechenden Aufgaben des Überwachungsmechanismus auch von mehreren Stellen und insbesondere vom nationalen Präventionsmechanismus, im Rahmen des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (SR 0.105.1), übernommen werden können. Im Rahmen der Vernehmlassung zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts22 meldeten mehrere Teilnehmende ihr Interesse an der Übernahme dieser Aufgabe bzw. der Teilnahme am Überwachungsmechanismus an. Im Rahmen des Projekts des SEM zur Umsetzung der Überprü-
22 Vgl. Bericht über die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnungen (EU) 2024/1351, (EU) 2024/1359, (EU) 2024/1349, (EU) 2024/1358 und (EU) 2024/1356 (EU-Migrations- und -Asylpakt) (Weiterentwicklungen des Schengen- und des Dublin-/Eurodac-Besitzstands) vom März 2025.