Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/7: Verordnungsanpassungen aufgrund der Übernahme des EU-Migrations- und Asylpakts · 40 Seiten
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Anpassungen in der AsylV 1, der AsylV 3 und der VVWAL. In diesem Zusammenhang muss der Bundesrat vor allem die Modalitäten des Austauschs von Informationen über den Gesundheitszustand der betroffenen Person vor ihrer Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat (vgl. Art. 111abisAbs. 4 E-AIG) sowie die Ausnahmen und die Modalitäten der Tonaufnahme der Dublin-Befragung (vgl. Art. 26 Abs. 3terund 3quater E-AsylG) regeln.
Krisenverordnung
Die Verordnung zur Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl ist für die Schweiz nur relevant im Fall eines ausserordentlichen Migrationsdrucks oder einer Situation höherer Gewalt – wie etwa eine Pandemie. Sie sieht verschiedene Möglichkeiten für Ausnahmen und zeitweilige Abweichungen von den Bestimmungen der AMMR-Verordnung vor. Wie der Bundesrat in seiner Botschaft vom 21. März 2025 (BBl 2025 1478) festgehalten hat, bedingt die Übernahme dieser Verordnung keine Gesetzesänderungen. Sie erfordert auch keine Präzisierung auf Verordnungsstufe.
2.2 Grundzüge der Vorlage
2.2.1 Die beantragte Neuregelung
Die Übernahme der AMMR-Verordnung bedingt Anpassungen in der AsylV 1, der AsylV 3 und der VVWAL. Die Anpassungen setzen einige Änderungen des AIG und des AsylG um gemäss dem Entwurf des Bundesbeschlusses, den der Bundesrat am 21. März 2025 der Bundesversammlung vorgelegt hat.7
In der AsylV 1 müssen insbesondere die Verweise in den Bestimmungen, die sich auf die Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin III-Verordnung) beziehen, angepasst und gemäss der neuen AMMR-Verordnung aktualisiert werden (vgl. Art. 1a Bst. e, 11a Abs. 2 und 3, 29a Abs. 1, 53b Abs. 1 AsylV). Der Zugang der betroffenen Personen zum Dublin-Befragungsbericht ist in Artikel 20b Absatz 1bisE-AsylV 1 geregelt. Eine neue Bestimmung regelt die Ausnahmen von der Tonaufnahme der Dublin-Befragung (vgl. Art. 20bbisE-AsylV 1). Schliesslich ist der Verweis auf eine Bestimmung des AsylG, die formal umstrukturiert wurde, insofern anzupassen, als Artikel 102g Absatz 3 AsylG aufgehoben und in Artikel 102g Absatz 2 Buchstabe b E-AsylG aufgenommen wurde (vgl. Art. 52abisE-AsylV 1).
In der AsylV 3 sind in erster Linie die Modalitäten des Austauschs von Informationen über den Gesundheitszustand der betroffenen Person vor ihrer Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat sowie die Speicherung dieser Daten im Informationssystem eRetour zu regeln (vgl. Art. 6b und 6c E-AsylV 3). Ebenso sind in einer neuen Bestimmung die Modalitäten der Tonaufnahme der Dublin-Befragung zu regeln (vgl. Art. 11e E-AsylV 3). Hier sind insbesondere der Zweck, die Speicherung und die Löschung der Aufnahme, das Zugangsrecht und das Vorgehen bei einer technischen Störung geregelt. Darüber hinaus sind die Bestimmungen anzupassen (vgl. Art. 6a und 6b E-
2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl (Weiterentwicklung des Dublin-/Eurodac-Besitzstands); BBl 2025 1479.
7 Entwurf des Bundesbeschlusses über die Genehmigung und die Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1351 über das Asyl- und Migrationsmanagement und der Verordnung (EU) 2024/1359 über die Bewältigung von Krisensituationen und Situationen höherer Gewalt im Bereich Migration und Asyl (Weiterentwicklung des Dublin-/Eurodac-Besitzstands); BBl 2025 1479.